LG München I: Anschwärzen beim eBay- Programm für Markenschutz (VeRI) untersagt
LG I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09 –
Red. Leitsätze:
Bereits eine E-Mail an die Bay AG mit der Behauptung, es würden urheber- und markenrechtliche Ansprüche der verletzt, kann eine
Schädigung des Geschäftsbetriebs des Betroffenen darstellen, der seinerseits abgemahnt werden kann. Es bleibt bei der generellen
Beweislastverteilung im Rahmen von § 4 Nr. 8 UWG und § 186 StGB, wonach derjenige, der gegenüber Dritten eine Tatsachenbehauptung über
eine andere Partei aufstellt, deren Richtigkeit beweisen muss. Aus der Tatsache allein, dass der Antragsteller nur wenig über
Einkaufspreis angeboten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, es könne sich nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht um
Originalware aus dem europäischen Raum handeln.
Siegfried Exner, Kiel –
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LG München I: Darlegungs- und Beweislast bei Meldungen an das Markenschutzprogramm von eBay (VeRI)
LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
Tenor Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.08.2008, Az. 33 O 230/08, wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt
auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 10.07.2007, in der diese gegenüber der eBay
AG die Urheber- und Markenrechtswidrigkeit bestimmter Auktionen des Antragstellers gerügt hatte. Der Antragsteller verkauft auf der
Plattform „eBay“ unter dem Benutzernamen XXX Nahrungsergänzungsmittel, unter anderem Produkte, die die Antragsgegnerin herstellt. Die
Antragsgegnerin stellt Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere für den Bereich des Body-Buildings, her und vermarktet diese unter der
von ihrem Geschäftsführer, Herrn XXX, exklusiv lizenzierten Wort-/Bildmarke XXX. Diese vertreibt sie teils über Fitness-Studios,
teils über die von ihr selbst betriebene Internetseite XXX.
Am 10.07.2008 wandte sich die Antragsgegnerin unter der E-Mail-Adresse XXX an die Sicherheitsabteilung der eBay AG und bat unter
Hinweis auf die Beendigungsgründe 2.2 und 4.2 im Rahmen des eBay VeRI-Programms um Löschung dieser Angebote (vgl. Anlage ASt 4, Blatt
64). Bei den gerügten Angeboten waren jeweils Lichtbilder eingestellt, die der Antragsteller selbst gefertigt hatte. Sie zeigten
Verkaufspackungen von Produkten, wie sie die Antragsgegnerin herstellt. Auf ihnen waren unter anderem die Wort-/Bildmarke XXX des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin und weitere Einzelheiten der graphischen Gestaltung der jeweiligen Produktetikette zu erkennen.
Der Antragsteller behauptet, sowohl bei den abgebildeten als auch bei den von ihm in der Vergangenheit vertriebenen Produkten handele
es sich um Originalware, die er zwar nicht von der Antragsgegnerin direkt, jedoch von Händlern bezogen habe, die die Antragsgegnerin
teils direkt, teils über einen …
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