LG München I: Anforderungen an die Beweisbarkeit der Urheberschaft an Fotodateien

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen – 21 O 10753/07 – entschieden, dass für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien ein erster Anschein spreche, wenn er einer Person, die diese Fotos später auf ihrer Homepage nutzt, die entsprechenden Fotodateien zuvor auf Speichermedien übergeben hat. Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos im Prozess vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen. Aus den Metadaten zu einer Fotodatei ließen sich dahingehend aufgrund ihrer Manipulierbarkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Information schließen, sodass sie als Beweis des ersten Anscheins hierfür ungeeignet sind. Gleiches gelte für das Beweisangebot, dass in Fotodateien so genannte „Hotpixel“ enthalten seien, durch die man eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Digitalkamera herstellen könne. Dies sei ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Ebenfalls stellte das Landgericht München I fest, dass die Frage der Urheberschaft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO sei. Die Entscheidungsgründe des Urteils befinden sich hier. Fazit: In dem interessanten Urteil des Landgerichts München I wird ausführlich die Frage erörtert, welche Anforderungen an die Beweisbarkeit der Urheberschaft an Fotografien zu stellen sind, welche im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Ein Screenshot allein reicht hier sicherlich nicht aus. Dieser ist leicht manipulierbar. Gleiches gelte aber auch für so genannte „Hotpixel“ und die einer Fotodatei zu Grunde liegenden Meterdaten. Die Entscheidung ist richtig. In der Digitalfotografie werden als „Hotpixel“ Bildpunkte bezeichnet, die nicht proportional auf das eintreffende Licht reagieren, dadurch erscheinen sie heller. Man könnte sie daher auch als Fingerabdruck einer Digitalkamera bezeichnen. Es gibt aber vielfach Möglichkeiten hier Manipulationen vorzunehmen. So gibt es kameraseitige Korrekturmöglichkeiten und auch Software, die dieses vornimmt. Z. B. die Software „Hotpixel Eliminator“ oder „PixelZap“. Ebenfall erhält das bekannte Bildbearbeitungsprogramm Photoshop ein Plug- in „Kratzer und Staub zu entfernen“ welches ebenfalls die so genannten Hotpixel entfernen kann. Hierbei kann es sich um kein nutzbares Beweisangebot handeln. Gleiches gilt für die so genannten Metadaten der Bilder. Auch hier gibt es Programme, die die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Original“ verändert werden können. So kann die Internetdatumseinstellung der Digitalkamera z. B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. aufgrund deren Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmenware verändert worden sein. Auch hierbei handelt es sich um kein sinnvolles Beweisangebot. Der Beweis zur Urheberschaft kann daher in den meist…

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Themen: Landgericht

Erschienen 3. Juli 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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