LG München: Getty Images Inc. steht Schadensersatz für Bilderklau zu
LG München, vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07§§ 2 Abs. 1
Nr. 5, Abs. 2, 19 a, 31 Abs. 1, Abs. 3, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG
Das LG München hat entschieden, dass der Firma Images
Inc. für die unberechtigte Verwendung der von ihr lizenzierten Fotografien, hier: u.a. amerikanischer und britischer Fotografen,
in Form fiktiver
Lizenzgebühren zu zahlen ist. Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich dabei nach der Gebührenliste von Inc. Der zu Grunde zu legende Zeitraum entspricht den
von Getty Images Inc. angebotenen Lizenzintervallen; eine anteilige Berechnung der Lizenzgebühren nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer lehnte das ab. Als
Besonderheit dieses Falles dürfte gelten, dass Getty Images Inc. die Ansprüche der sechs Fotografen in gewillkürter
Prozessstandschaft und nicht als Anspruch aus eigenem Recht geltend machte. Zudem reagierte Getty Images Inc. im Wege einer
Widerklage, nachdem der Abgemahnte eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen der erhobenen Ansprüche eingereicht hatte.
Landgericht München
Urteil
In dem Verfahren
…
gegen
…
erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch …. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2008 folgendes
Schlussurteil:
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 10.460,00 EUR zu bezahlen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und folgenden Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 22.11.2007 auf 10.527,00 EUR, für die Zeit danach bis zum 13.12.2007 auf 42.500,00 EUR,
für die Zeit danach bis zum 20.06.2008 auf 10.527,00 EUR und für die Zeit danach auf 10.460,00 EUR festgesetzt.
Sachverhalt:
Der Kläger betreibt in … ein EDV-Unternehmen, für das er einen Internetauftritt unterhält … Ausdruck in Anlage B 7).
Aufgrund einer Beanstandung von Seiten der Beklagten, wonach Bilder unberechtigt genutzt würden, erhob der Kläger am 07.05.2007 eine
negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Vergütung für eine unberechtigte
Nutzung von Bildern für Online-Werbezwecke schulde und erweiterte diese sodann um einen Hilfsantrag (Schriftsatz vom 20.09.2007, S. 3
f) mit der Begründung, die Beklagte sei zur Geltendmachung von Lizenzentgelten nicht berechtigt. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob
die Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt seien.
Auf die Widerklage der Beklagten vom 22.11.2007 (Bl. 54 f), mit der ein Unterlassungsanspruch (Antrag 1) und ein Auskunftsantrag
geltend gemacht wurde, er…
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