LG Mosbach: Fliegender Gerichtstand im Internet! Oder nicht? - Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Ge

1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, weil eine Internetseite auch im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann. <br><br> 2. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit insoweit ist zumindest erforderlich, dass sich die behauptete Rechtsverletzung (hier: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte) an dem Ort, welchen der Antragsteller (hier: ein einstweiligen Verfügung) als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehen will, tatsächlich ausgewirkt hat. Dies hat der Antragssteller glaubhaft zu machen. <br><br> 3. Grundsätzlich besteht kein Bedarf, für Unterlassungsverfügungen die Zuständigk…

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Erschienen 29. Juli 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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21. Februar 2009 von Kapeluch Franz-Josef — Ich finde, daß es ein Skandal ist, daß
ein deutsches Gericht die Abmahnungen noch fördert, in dem es den Gerichtstand wegen unerlaubter Handlung an den Wohnsitz des Abmahners legt. Wenn ein Abmahner versucht andere Leute abzuzocken, braucht er nicht einmal das Amtsgericht des Beklagten anzurufen.

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