LG Mönchengladbach, Az. 3 O 265/09: Opel-Leasingvertrag unwirksam

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09, die Restwertgarantieklausel aus dem Leasingvertrag der GMAC Leasing GmbH, Hausbank von Opel, für unwirksam erklärt. Das noch nicht rechtskräftige Urteil wird hier in Auszügen aus den Entscheidungsgründen dokumentiert:

Eine dem Leasingnehmer abverlangte unterschriebene Selbstauskunft über eine “vereinbarte Fahrleistung” in Kilometern ist im Verhältnis zu einer Restwertgarantieklausel widersprüchlich und führt gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel.

“In der Selbstauskunft ist als Abrechnung ‘Restwertabrechnung’ angegeben und darunter ‘Vereinbarte Fahrleistung: 45.000 km’. Wenngleich die vereinbarte Fahrleistung in dem Leasingantrag vom 8. Juni 2006 nicht angegeben ist, ist diese Information in der Selbstauskunft widersprüchlich, da der Eindruck entstehen kann, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich besteht (so für eine entsprechende Gestaltung in einem Leasing-Antragsformular BGH, NJW 2001, 2165, 2166 f.).

Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (BGH, NJW 2001, 2165, 2167).

Die Gesamtfahrleistung mag der Kalkulation der Leasingraten durch die Beklagte gedient haben. Dann ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht nur angeben sollte, sondern auch unterschrieben hat. Ist in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeugs verbunden, liegt die Auslegung, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert erreicht wird, nicht fern (vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2167).”

Eine Restwertgarantieklausel, die nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, ist nur wirksam, wenn ein deutlicher Warnhinweis über die Gefährlichkeit der Klausel erfolgt.

“Die Regelung [zur Restwertgarantie] ist nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt, sondern erfasst jeden kalkulierten Nettorücknahmewert, auch wenn dieser von vorneherein nicht zu erreichen ist.

Dabei ist auch gegen eine derartige Vereinbarung im Grundsatz nichts einzuwenden. Auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung des Klägers als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 502, 503; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).

Eine derartige Vertragsgestaltung muss jedoch in deu…

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Themen: Opel , Landgericht

Erschienen 26. Januar 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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