LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der “Buy-out”-Klausel (”sämtliche Nutzungsrechte abgegolten”)gegenüber Journalisten
LG Mannheim, vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11 § 8 Abs. 3
Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das LG hat entschieden, dass die in den AGB
eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten”)
gegenüber einem freien unwirksam
ist. Die beanstandete sah im Übrigen vor, dass
auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG
ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG
selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen ist, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4
UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel
gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der
Entscheidung: Mannheim
Urteil
…
1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu
vollziehen an dem Komplementär oder dem Geschäftsführer der Komplementärin - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) einstweilen verboten, die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegenüber selbständigen Journalisten und/oder Fotografen zu verwenden, verwenden zu lassen oder bei
abgeschlossenen Rechtsgeschäften sich auf diese Bedingungen zu berufen.
„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche
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abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur
Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio)
Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich
verbundene Unternehmen übertragen zu können.
Die Einkünfte sind freiberufliches Einkommen und werden von mir vorschriftsmäßig …
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