LG Mannheim: Unterlassungs- und Schadensersatzforderung einer Patentverwertungsgesellschaft - schikanös oder nur ganz normal?
LG Mannheim, vom 27.02.2009, Az. 7 O 94/08 §§ 226, 242,
826 BGB, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbkG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ
Das LG hat in dieser Entscheidung darauf
hingewiesen, dass patentrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche, die durch eine Patentverwertungsgesellschaft erhoben werden,
nicht per se rechtsmissbräuchlich sind. Insoweit für Aufsehen gesorgt hatte der deutsche Patentverwerter IP.Com in einem Prozess
gegen (Link: IP.Com). Im vorliegenden Fall machte die
Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, aus dem ihr gehörenden Klagepatent Unterlassungs-, vor allem aber Ansprüche auf
Entschädigung und Rechnungslegung geltend. Die Beklagte, ein Mobilfunkgerätehersteller mit Sitz in Taiwan, vertrieb bundesweit - auch
unter eigenem Markennamen - und insbesondere durch ihre im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaft Mobilfunkgeräte,
hierunter das Modell A., welche UMTS-fähig sind. Die Ausgestaltung der Mobiltelefone, so dass diese UMTS-fähig sind, wurde vom
Gericht als wortsinngemäße Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre angesehen. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Insbesondere sei deren Durchsetzung nicht als rechtsmissbräuchlich zu
bewerten (§ 242 BGB). Die geltend gemachten Ansprüche unterfielen nicht dem Schikaneverbot (§ 226 BGB). Die Ansicht der Beklagten und
ihrer Streithelferin, es handele sich um Missbrauch einer formalen Rechtsstellung, sei im Ansatz verfehlt. Es fehle der Klägerin auch
nicht an einem berechtigten schutzwürdigen Eigeninteresse (§§ 242, 826 BGB).
Das als subjektives vermögenswertes Recht gewähre dem
Patentinhaber nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch
dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukomme (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums obliege (§ 14 Abs. 1 S. 2 GG), habe die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 S. 2
PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents (§ 9 S. 1 PatG) durch den Patentinhaber geknüpft. Der nicht selbst nutzende
Patentinhaber sei ebenso geschützt und habe bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im
Patentsystem schutzwürdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschließlichkeitsbefugnis.
Vorliegend sei auch keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich, welche die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs als
unverhältnismäßig erscheinen ließen. D…
» Vollständiger Artikel