LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN - Wird ein Funknetz (WLAN-Netz) unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, haftet der Betreiber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen,

1. Der Inhaber und (willentliche) Betreiber eines Internetanschlusses, kann adäquat kausal zur Verletzung von Urheberrechten beitragen und - im Fall der Verletzung von Prüfungs- und Obhutspflichten - als Störer für derartige Rechtsverletzungen durch Dritte haften. Der Internetanschlussinhaber ist grundsätzlich sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. <br><br> 2. Wird ein Funknetz (WLAN-Netz) unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, haftet der Betreiber/Inhaber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen), die von Dritten hierüber begangen werden. Insoweit kann sich der Betreiber eines solchen WLAN-Netzes nicht darauf zurückziehen, ihm seien lediglich die Einstellungen zuzumuten, die für den Betrieb des WLAN-Netzes unabdingbar sind. <br><br> 3. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 UrhG den Anspruchsteller. Allerdings trifft Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern (hier: Zur Frage, wer den Internetanschluss - mittels WLAN - im betreffenden Zeitpunkt genutzt hat). Eine sol…

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Erschienen 15. August 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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