LG Mannheim: Markeninhaber kann Vertrieb von Waren über eBay verbieten

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008, Aktenzeichen – 7 O 263/07 – entscheiden, dass der Hersteller von Schulranzen berechtigt sei, seinen Vertriebspartnern den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten und einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften verneint. Anders hatte in diesem Zusammenhang das Landgericht Berlin, Aktenzeichen – 6 O 412/07 – entschieden. Dieses sah einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und sah einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin dahingehend gegeben, dass die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass der Antragssteller diese Ware nicht über eBay vertreibt. § 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der in den Auswahlkriterien vorgesehene Ausschluss des Vertriebs über das Internet auf der Handelsplattform eBay stelle eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, weil dadurch die Handlungsfreiheit der in der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt würde. Das Landgericht Mannheim sieht dies anders. Ein „zugelassener Vertriebspartner“ hatte gegen eine Vertriebsvereinbarung verstoßen und Waren der Marke „Scout“ über eBay verkauft. Das Landgericht Mannheim entschied, dass der Vertrag wirksam sei und keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB gegeben sei. Sofern der Hersteller von hochwertigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem einrichte, indem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäft mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über die Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen § 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim stellt darauf ab, dass es Markenherstellung grundsätzlich gestattet sein müsse gewisse Qualitätskriterien für ihre Produkte aufzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eigenschaft des in Rede stehenden Erzeugnisses zurWahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebssystem und die in diesem Rahmen vereinbarte…

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Themen: Ebay , Landgericht Berlin , Vorschriften , Landgericht Mannheim

Erschienen 30. Mai 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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