LG Mannheim: Hinweis auf Betrugsstrafbarkeit in Rechnungen - Der in einer Rechnung enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund falscher Altersangabe beim Vertragsschluss kann eine unangemessen unsachliche Beeinflussung der Kunden nach

1. Am Maßstab des § 4 Nr. 1 UWG sind nicht nur Wettbewerbshandlungen zu messen, die (auch) den Zweck verfolgen, den Absatz oder Bezug des Unternehmens zu fördern, sondern auch Handlungen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die objektiv mit dem Abschluss oder der Durchführung eine Vertrages zusammenhängen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.). Damit unterliegt auch die Rechnungsstellung nach Vertragsschluss einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung nach § 4 Nr. 1 UWG. 2. Der in einer Rechnung enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund einer falschen Altersangabe im Rahmen des Vertragsschlusses kann eine unangemessen unsachliche Beeinflussung auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden (Verbraucher) nach § 4 Nr. 1 UWG darstellen. Dies gilt insbesondere gegenüber Minderjährigen, da eine solche Androhung geeignet ist, Minderjährige zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht (§§ 106 ff. BGB). Zudem stellt die Verknüpfung eines solchen Hinweises mit der Rechnungsstellung eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird und ist auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Rechnungsstellers an der Verfolgung von gegen sein Vermögen gerichteten Straftaten zu erklären. 3. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist der Preis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben, der auf einen Bemessungszeitraum der Leistung entfällt, welcher üblich ist und sinnvolle Preisvergleiche ermöglicht (Endpreisangabe). Insoweit kann auch die Angabe eines Jahrespreises ausreichen, wenn eine Mindestlaufzeit oder eine feste Laufzeit von mehreren Jahren (hier: zwei) vorliegt. 4. Eine Klausel, die den Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach §§f 312f. BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechts i.S.v. § 355 BGB - hier: gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB - verstößt. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessene benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. 5. Bei Internet-Dienstleistungen, wie einem Angebot zum Download bestimmter Daten, stellt dessen Freischaltung noch nich…

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Erschienen 10. Juli 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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