LG Mannheim: Doppelte Kosten bei markenrechtlicher Abmahnung
Was war passiert? Ein Unternehmen wurde wegen einer Markenrechtsverletzung vom Markeninhaber abgemahnt. Mit der wurde unter anderem Ersatz der Kosten für die Beauftragung eines
Rechtsanwalts und eines Patentanwalts für die Abmahnung gefordert. Die Patentanwaltskosten hielt der Abgemahnte jedoch für nicht
erforderlich und verweigerte unter anderem deren Ausgleich. Der Streit landete schließlich vor dem LG Mannheim.
Wie urteilte das LG Mannheim? Das LG (Urteil vom
24.3.2009 – Az. 2 O 62/08) verurteilte den Abgemahnten zur Erstattung der Kosten für den und den Patentanwalt und damit Ergebnis zu doppelten Kosten für die
Abmahnung.
Entscheidend für einen Aufwendungsersatz des Markeninhabers sei, ob sowohl die Rechtsanwalts- als auch die Patentanwaltskosten
erforderlich waren. Zwar seien Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten im außergerichtlichen Bereich nicht ohne weiteres zu ersetzen,
allerdings könne man grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Kosten bei Markenrechtsverletzungen erforderlich waren.
Entgegen vieler anderer Oberlandesgerichte stützen die Mannheimer Richter Ihre Entscheidung jedoch nicht auf eine entsprechende
Anwendung von §140 Abs. 3 MarkenG, der besagt dass Patentanwaltskosten in gerichtlichen Markenstreitigkeiten stets zu ersetzen sind.
Die Landrichter begründen den Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt vielmehr damit, dass der
Gläubiger im Regelfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung für notwendig halten dürfe. Die bloße Beauftragung
eines Patentanwalts könne die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht ersetzen, da bereits bei der Abmahnung prozessuale Fragen
berücksichtigt werden müssen, die nur der Rechtsanwalt beurteilen könne. Umgekehrt müsse man sich nicht nur durch einen Rechtsanwal…
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