LG Mannheim: Betreiber von Abofallen im Web schadensersatzpflichtig
Schon seit längerem haben dubiose Anbieter im Internet eine Methode gefunden, um ihren Opfer das Geld aus der Tasche zu ziehen. Sie
bieten den Download von bekannten Software-Programmen – welche in der Regel problemlos und kostenfrei auch auf anderen Internetseiten
erhältlich sind – gegen Abschluss einer mehrmonatigen, kostenpflichtigen Mitgliedschaft an. Dass diese Mitgliedschaft mit Kosten
verbunden ist, erfährt der Kunde – wenn überhaupt – meist nur im Kleingedruckten.
Für die Anbieter ist dies ein lohnenswertes Geschäftsmodell, weil viele Betroffene sich einschüchtern lassen und die Rechnungen
deshalb zahlen. Besser informierte Personen reagieren hingegen einfach nicht auf die Zahlungsaufforderungen, und in Ausnahmefällen
bestreiten einige sogar aktiv den Rechtsweg.
So geschehen in einem aktuellen Fall vor dem LG
(Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09). Zunächst hatte sich der Kläger Anfang 2008 auf dem Portal der Beklagten angemeldet und
gleich darauf eine Rechnung über 192 EUR erhalten. Sonst nutzte er die Zugangsdaten des Abo-Portals allerdings nicht. Nachdem er
Anfang 2009 zur Zahlung der Gebühren aufgefordert wurde, wies er dies über seinen Anwalt direkt zurück, woraufhin die Beklagten
darauf hin auf die geltend gemachten Forderungen verzichteten. Der Kläger verlangte jedoch vom Betreiber der Plattform
opendownload.de auch Schadensersatz für die Anwaltskosten, welche ihm zur Abwehr der Forderungen aus der Abofalle entstanden waren.
Zunächst einmal gingen die Mannheimer Richter davon aus, dass es sich beim Angebot von opendownload.de um kein ausreichend
gekennzeichnetes, kostenpflichtiges Downloadportal handle. Der Kläger hätte davon ausgehen können, dass das Angebot kostenlos sei.
Dies begründete das Gericht vor allem mit der Aufmachung der Seite, welche zunächst keinen Hinweis auf etwaige Kosten biete. Außerdem
könne die angebotene Software gerade auf anderen Webseiten in der Regel kostenfrei heruntergeladen werden. Selbst auf der
Anmeldeseite werde „nicht ohne Weiteres“ über die Kosten informiert, was sich schon daran zeige, dass eine sehr große Zahl von
Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehe.
Nach Ansicht des LG Mannheim ist aufgrund eines Einigungsmangels zwischen den Parteien gem. § 155 BGB erst gar kein Vertrag zustande
gekommen. Während die Beklagten ihr Angebot nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung stellen wollten, sei der Kläger von einer
grundsätzlichen Unentgeltlichkeit ausgegangen. Daher sei den Betreiber des Abo-Portals bei der Geltendmachung ihrer Forderungen
zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nicht zuletzt wegen der hohen Zahl an Verbraucherbeschwerden hätte zumindest ein verständliches
und eindeutiges Angebot geschaffen werden müssen.
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