LG Mainz: Abmahnungen des Martin Lehwald sind rechtsmissbräuchlich

Herr Martin Lehwald aus Radebeul hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen durch Herrn RA Enzmann von der Kanzlei Frauenheim, Enzmann & Coll. aus Coswig wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht im Bereich der Branche KfZ-Teile ausgesprochen.

Wir hielten diese Abmahnungen von Beginn an für evident rechtsmissbräuchlich und haben in unserer ständigen Beratungspraxis von Zahlungen an Herrn Enzmann grundsätzlich abgeraten. Vor dem LG Mainz versuchte Herr Enzmann daher sein Glück und meinte, seinem Mandanten Lehwald stünde gegenüber unserem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.005,40 EUR für das Aussprechen der Abmahnung zu.

Das Landgericht Mainz lehnte dieses Begehren ab (Az.: 10 HK O 79/10, Urteil vom 03.05.2011) und führte zu den Abmahnungen des Herrn Enzmann bzw. des Herrn Lehwald aus:

Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen.

Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen aus zugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt Enzmann dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in a…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Mainz , Widerrufsbelehrung , Landgericht , Rechtsmissbrauch , Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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