VwGO Reform: VwGO-Reform: Wunschdenken
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LG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die Angabe einer - zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden - Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IvD) durch einen Immobilienmakler nicht irreführend ist, wenn diese Angabe lediglich auf veralten Webseiten aufgefunden wird, die nur durch Einsatz einer Suchmaschine und der Begrifflichkeit “Name des Immobilienmaklers” + “IvD” aufgefunden werden. In diesem Fall bestehe keine wettbewerbliche Relevanz, weil diese Informationen, die nur auf Umwegen abrufbar seien, den Wettbewerb nicht zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigten. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten sei auf die beendete Mitgliedschaft im IvD zutreffend hingewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Magdeburg
Urteil
Tatbestand
Die Parteien sind Immobilienmakler und damit unmittelbare Wettbewerber auf diesem Gebiet im H. Die Verfügungsbeklagte war Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IvD), ist es jedoch seit 01.01.2010 nicht mehr. Gleichwohl hat die Klägerin bei einer Internetrecherche mit Google zu „H Immobilien IvD” diverse Internetseiten ermittelt, aus denen sich eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten im IvD ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 bis K 6, K 19 sowie K 21 bis 26 Bezug genommen. Der Homepage der Verfügungsbeklagten ist eine gegenwärtige Mitgliedschaft im IvD nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft im IvD am 31.12.2009 endete. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Fax vom 01.02.2011 wegen der aus ihrer Sicht unzulässigen Werbung abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2011 gefordert. Die Verfügungsbeklagte wies dies mit Schreiben vom 04.02.2011 u. a. gestützt auf § 174 BGB zurück. Die Verfügungsklägerin mahnte erneut ab mit Schreiben vom 10.02.2011.
Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte betreibe irreführende Werbung, indem sie auf diversen Internetseiten auf eine Mitgliedschaft im IvD hinweise, die tatsächlich nicht mehr bestehe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
es der Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu untersagen, im Internet oder an anderer Stelle als Mitglied des IvD, Mitglied im Immobilienverband Deutschland, IvD-Fachmakler oder in ähnlicher Weise aufzutreten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Abmahnungen seien aus vielerlei Gründen unwirksam, u. a. weil sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte unzutreffen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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