LG Magdeburg zur “gewerblichen Nutzung” und zum Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht Magdeburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie hoch der Streitwert bei einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf ein Musikalbum anzusetzen ist. Interessant war in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es bei diesem Rechtsstreit nicht um Kosten der Abmahnung sondern um die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung ging. Die Klägerin hatte sich nämlich vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten dessen Honorarforderung gegen den Beklagten abtreten lassen.

Der Beklagte hatte seinen vorherigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, ihn außergerichtlich im Hinblick auf eine urheberrechtliche Abmahnung zu beraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu fertigen und darüber hinaus ihn auch gegenüber dem Abmahner außergerichtlich zu vertreten. Der Prozessbevollmächtigte machte eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG bei einem Streitwert von 50.000 € geltend. Er trat die Forderung an die Klägerin ab. Diese machte die Forderung klageweise geltend.

Das Landgericht Magdeburg gab der Klägerin grundsätzlich dahingehend Recht, dass die Forderung einer 1,3 Geschäftsgebühr zulässig ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte den Tatbestand nach Nummer 2300 VV RVG erfüllt und insbesondere eine Tätigkeit, die über ein einfaches Schreiben hinausgeht, geleistet. Dementsprechend sei es grundsätzlich korrekt, eine solche Geschäftsgebühr abzurechnen.

Allerdings stellte das LG Magdeburg auch fest, dass der Streitwert mit 50.000 € wesentlich überhöht sei.

Zum einen liege keine gewerbliche Nutzung vor, die sich in Streitwert erhöhen und auswirken würde, da die Bereitstellung des Titels im Internet nicht zur Erlangung eines wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteils diente.

Zudem stellte der Beklagte lediglich ein Musikalbum zum Download zur Verfügung. Es war erkennbar seine erste Rechtsverletzung gegenüber dem Urheberrechtsinhaber. Das Angebot zum Download bestand auch lediglich für den Zeitraum, in welchem der Beklagte den Titel selbst herunter geladen hat. All dies führe dazu, dass letztlich ein Gegenstandswert für die Abfassung der modifizierten Unterlassungserklärung die weitere Tätigkeit in Höhe von 5000 € nach Auffassung des LG Magdeburg angemessen sei.

Zwei Lehren sind aus diesem Urteil zu ziehen: Zum einen ist festzuhalten, dass nicht nur die Frage des Schadensersatzes sondern auch die Frage des Streitwertes erheblich davon abhängt, in welchem Zeitraum ein Angebot zum Download erfolgt ist. Leider macht das Landgericht Magdeburg keine Ausführungen dahingehend, ob auch der Zeitraum, der Zwischenveröffentlichung des Musikwerkes und der Urheberrechtsverletzung vergangen ist, relevant für die Höhe des Streitwertes ist. Jedenfalls ist die Klassifizierung als gewerbliche Nutzung davon abhängig, dass der Rechtsverletzung mit der Rechtsverletzung einen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil anstrebt. Di…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Streitwert , Vergütung , Gegenstandswert , Honorar , VV Rvg , Landgericht Magdeburg , Gewerbliche Nutzung , Strafbewehrte Unterlassungerklärung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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