LG Lüneburg: Zusendung von Werbung per Post gegen den Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, wenn Empfänger dies dem Versender
mitgeteilt hat / Kein Aufkleber “Keine Werbung!” notwendig
LG Lüneburg, vom 30.09.2011, Az. 4 S 44/11 - nicht
rechtskräftig § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG hat entschieden, dass (werbende)
Postwurfsendungen, gegen die sich der Empfänger durch einen deutlichen Hinweis an den Versender wendet, bei gleichwohl erfolgter
Zustellung als unzumutbare Belästigung und damit als zu werten sind. Zugleich liege hierin eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Interessant: Der Empfänger brauche seinen Willen nicht durch einen entsprechenden auf dem zu dokumentieren, wenn er den Absender vorher direkt kontaktiert habe. Zum
Volltext der Entscheidung: Lüneburg
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2011 durch … für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 01.06.2011 aufgehoben und insgesamt, wie folgt, neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen
Vertretern, zu unterlassen, dem Kläger die Werbesendung „EINKAUF AKTUELL” an seine Adresse P.-weg, A., zu übersenden oder übersenden
zu lassen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihm unter seiner Wohnanschrift die Postwurfsendung “EINKAUF AKTUELL”
zuzusenden.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in A. ein Haus, welches im Miteigentum der Eheleute steht.
Der Kläger fühlt sich durch die Postwurfsendung “EINKAUF AKTUELL” gestört, die ihm durch die Beklagte wöchentlich unadressiert
zugestellt wird. Bei “EINKAUF AKTUELL” handelt es sich um eine Postwurfsendung der Beklagten, die aus einem wöchentlichen
TV-Programmheft und den Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen besteht, welche in einer durchsichtigen Klarsichthülle
verpackt sind. Insoweit wird auf die von dem Kläger mit den Anlagen K 11, K 12 (Bl. 22 d.A.) und K 13 (Bl. 56 d.A.) eingereichten
“EINKAUF AKTUELL” Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.12.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht an der Werbesendung “EINKAUF AKTUELL” interessiert
sei und keine weiteren Zustellungen wünsche. Die Beklagte reagierte hie…
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