Manchmal klappt es doch
Rechtsanwalt News | 15. Oktober 2009 — Wenn das Berufungsgericht meint, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dann kann es diese unter den Voraussetzungen…
LG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10§§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGB
Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Mobilfunkt-Vertrag mit einem subventionierten Handy abschließt, diesen widerrufen kann und nicht verpflichtet ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch aussstehenden Grundgebühren zu erstatten. Der Kunde hatte das Handy zurückgegeben und gleichzeitig den Vertrag widerrufen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Lüneburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch … am 13.01.2011 beschlossen:
Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
Das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 29.10.2010 beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Ferner sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Amtsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung erfordern würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung nach der Zivilprozessreform nunmehr lediglich als Fehlerkontroll- und Fehlerbeseitigungsinstrument konzipiert ist. Nach § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil gebunden. Das bedeutet, dass der für die Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Sachverhalt von der ersten Instanz bindend für das Berufungsgericht festgestellt wird. Die Bindung entfällt nur, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung erfordern oder eine rechtsfehlerhafte Erfassung der Tatsachengrundlagen durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Das Amtsgericht ist zu Recht von einem Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGB ausgegangen. Es liegt eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB vor. Diese wird dadurch charakterisiert, dass der Vertrag es dem Verbraucherermöglicht, das Entgelt für den Erwerb einer Sache, eines Rechtes oder den Empfangvon Dienstleitungen leichter, insbesondere früher aufzubringen oder die Leistung bzw.den Besitz der Sache eher zu erhalten (PalandtANeidenkaff, 69. Aufl. 2010, § 499 BGB,Rn. 5) …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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