überlieferung Bgb: BGH-Entscheidung zu AGB-Klausel über Lieferung von Ersatzartikeln
LAWgical | 28. Oktober 2005 — Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VIII ZR 284/04 vom 21. September diesen Jahre…
Im eCommerce muss der Unternehmer seine Kunden unter anderem über das Zustandekommen des Vertrages belehren. Anders als auf vielen Auktionsplattformen bieten sich dem Unternehmer in der Gestaltung seines eigenen Online-Shops mehrere Möglichkeiten hinsichtlich der technischen Schritte zum Vertragsschluss. Doch unlauter ist es, keine Annahmefrist in seine Vertragsklauseln aufzunehmen, urteilte das LG Leipzig in einem Verfahren der Verbraucherzentrale. Im Rahmen des Online-Shops bieten sich verschiedene Möglichkeiten für den Unternehmer den Vertrag mit seinem Kunden zu schließen. Jedenfalls aber muss er seine Kunden - Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen - gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB über das Zustandekommen des Vertrages und die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss belehren. Oftmals wählt der Unternehmer dabei die Möglichkeit, dass der Kunde durch Abgabe seiner Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot abgibt, das er dann entweder zusammen mit der Eingangsbestätigungsmail annimmt oder mit einer separaten eMail, mitunter sogar erst mit der Auslieferung der Ware. Auch hier gilt aber, dass der Unternehmer dem Kunden zunächst den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich nach Eingang zu bestätigen hat (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB). So weit, so gut. Im Verfahren vor dem LG Leipzig, welches mit Urt. v. 04.02.2010 - 08 O 1799/09 - schloß, verklagte die Verbraucherzentrale einen Online-Händler auf Unterlassung die nachfolgende Klausel innerhalb seiner AGB unter der Überschrift "Vertragsschlüsse" bereit zu halten: "(...) Bestellungen nehmen wir wahlweise durch schriftliche Auftragsbestätigung (Email/Brief/Fax) oder Warenübersendung an. (...)" Das LG Leipzig erblickte einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Diese Vorschrift untersagt es dem Klauselverwender wie folgt: "In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lage oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; (...)" Das LG Leipzig führte hierzu aus: "(...) Nach der im Verbandsklageverfahren maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung muss der - üblicherweise - rechtsunkundige potentielle Kunde damit rechnen, dass die Beklagte zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Angebot noch annehmen kann, mithin also auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Kunde mit der Annahme nicht mehr rechnen muss. (...)" Die Einlassung der Bek…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. November 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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