LG Leipzig: Rückgaberecht statt Widerrufsrecht ist bei eBay wettbewerbswidrig

LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07 §§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PangV

Das LG Leipzig hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung „bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.

Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Verfahren

gegen

hat das Landgericht Leipzig - 5.Kammer für Handelssachen - durch … beschlossen:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 29.05.07 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer x, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebot auf Abschluss von Verträgen über Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1. soweit a) der Verbraucher sowohl auf das Bestehen eines Rückgaberechtes als auch gleichzeitig auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes hingewiesen wird, b) nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist ur Ausübung des Widerrufsbzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und er Ware beginnt, c) nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat belehrt wird, sofern bis zum Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt, d) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt, 2. soweit hierin auf eine K…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteile , Bgb , Streitwert , Landgericht , Leipzig
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 3. Dezember 2008 auf http://damm-legal.de.

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