LG Leipzig: Rückgaberecht statt Widerrufsrecht ist bei eBay wettbewerbswidrig
LG Leipzig, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 05 HK O 2050/07 §§ 3, 8 und 4 Nr. 11, 12 Abs. 2, 14 UWG, §§ 312b, 312c Abs. 1 , 312i Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 356, 126b, 357 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; 307, 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 PangV
Das LG hat darauf hingewiesen, dass bei eBay eine
Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres durch ein Rückgaberecht ersetzt werden könne. Es sei zwar durchaus möglich, durch eine
nachträgliche Belehrung in Textform über ein Rückgaberecht wirksam das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzten, wobei
dann allerdings davon auszugehen ist, dass es bis dahin bei dem Widerrufsrecht verbleibe. Dem LG Leipzig vorausgegangen war eine im
Ergebnis gleich lautende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07). Nach dessen Rechtsansicht
kann ein Rückgaberecht nur dann angeboten werden, wenn das Textformerfordernis bereits vor Vertragsschluss erfüllt werden kann, was
bei eBay nicht der Fall sei. Das LG Berlin leitete seine Rechtsauffassung aus dem Wortlaut des § 356 BGB ab, wonach die Ersetzung
„bei Vertragsschluss“ aufgrund des Verkaufsprospektes erfolgen müsse. Diese Rechtslage ergebe sich aus § 305 Abs. 2 BGB, weil die
Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht eine Vereinbarung voraussetze. Die Einbeziehung einer vertraglichen Bestimmung
in Textform vor Vertragsschluss sei bei eBay indes aus technischen Gründen nicht möglich.
Leipzig
Beschluss
In dem Verfahren
…
gegen
…
hat das Landgericht Leipzig - 5.Kammer für Handelssachen - durch … beschlossen:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 29.05.07 auf der Handelsplattform eBay mit der
Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer x, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebot auf Abschluss
von Verträgen über Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1. soweit a) der Verbraucher sowohl auf das Bestehen eines Rückgaberechtes als auch gleichzeitig auf das Bestehen eines
Widerrufsrechtes hingewiesen wird, b) nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist ur Ausübung des Widerrufsbzw.
Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und er Ware beginnt, c) nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat
belehrt wird, sofern bis zum Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt, d) nicht auf eine bestehende
Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt, 2. soweit
hierin auf eine K…
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