LG Leipzig: Das Fehlen eines Hinweises auf “sonstige Informationspflichten” ist abmahnfähig
LG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04HK 0 597/08 §§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.
Das LG Leipzig hat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass vom Onlinehändler nicht nur eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung vorzuhalten ist, sondern zwingend auch die bisher vernachlässigten “sonstigen Informationspflichten” gemäß §§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV zu erfüllen sind. So sind unter anderem (!) die Schritte zu erklären, die zum Vertragsschluss führen, wobei die Umsetzung nur nach kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Kommt der Onlinehändler diesen “sonstigen Informationspflichten” nicht nach, kann er von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit droht eine neue Abmahnwelle. Ferner wies dass Landgericht darauf hin, dass (im Impressum) neben der E-Mail-Adresse nicht auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden müsse. Das OLG Köln (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Landgericht Leipzig
Beschluss
In dem Verfahren
…
gegen
…
hat das Landgericht Leipzig - 4. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Zügler beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes im Internet auf der Internet-Plattform eBay, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern,
a) ohne über die persönliche Identität, Anschrift, EMail-Adresse oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikationzu informieren;
b) ohne über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss füren, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlungder Vertrag zustande kommt;
c) ohne dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung für Verbraucher auf die Widerrufsfrist von einem Monat ab Zugang der Ware und einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform sowie den Widerrufsempfänger hinzuweisen
d) und dabei das Widerrufsrecht für Verbraucher unzulässig einzuschränken - für im Rahmen des Anzeigenformates “Auktion” erworbene Waren - für geöffnete und getragene Waren
durch den Hinweis: “Die Widerrufserklärung bzw. die Rücksendung ist vorher per E-Mail anzumelden”
e) und dabei darauf hinzuweisen, dass unfreie Ware nicht zurückgenommen wird
f) und dabei darauf hinzuweisen, die…
» Vollständiger ArtikelThemen: Urteile , Rechtsanwalt , Bgb , Zpo , Streitwert , Landgericht , Leipzig , Landgericht Leipzig Kammer Für Handelssachen
Erschienen 26. Juni 2008 auf http://damm-legal.de.
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