LG Leipzig: Zur Bemessung der Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch / Vertragsstrafe enthält fiktive Lizenzgebühren
LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08 § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB; § 19a UrhG
Das LG hat in diesem Urteil sowohl zu der Frage
ausgeführt, wann hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von Grafiken im Internet ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
vorliegt als auch zu der Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe vom Abmahner festgesetzt werden kann, wenn die Unterlassungserklärung
„bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von … zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu
überprüfen ist” abgegeben worden ist. Der beklagte Sender hatte sich hinsichtlich der unerlaubten Nutzung zweier Grafiken im Internet
zur Unterlassung verpflichtet. Im Folgenden waren die Grafiken in Form einer unter direkter Eingabe der Internetadresse immernoch zu finden. Die Grafiken konnten auch weiterhin
durch eine Suchmaschine gefunden werden. Der Kläger hat für diese Verletzungshandlung einen Betrag von 10.000,00 EUR als angemessene
Vertragsstrafe bestimmt. Er hat zunächst diesen Betrag sowie 420,00 EUR als Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie für die
Verwendung zweier Grafiken und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR geltend gemacht. Nachdem der Beklagte einen Betrag von
1.000,00 EUR hierauf sowie 775,64 EUR Anwaltskosten gezahlt hat, hat der Kläger die restlichen Beträge eingeklagt.
Zunächst erkannte die Kammer einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung, da der Beklagte die dort genannten
bearbeiteten Grafiken des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht habe. Bereits mit dem unstreitigen Vorhalten der
Grafiken auf einem Server der Beklagten sei dieses Kriterium erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es nicht maßgeblich,
dass die inkriminierte positive Handlung bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei, denn der Erfolg wirke (bis zur
tatsächlichen Löschung) fort. Die Erklärung mache die Vervielfältigung nicht ungeschehen (abgesehen davon, dass aus dem Vertrag auch
eine Garantenstellung für die Beseitigung folgen dürfte). Darüber hinaus habe der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich
gemacht (§ 19a UrhG), also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR
2008, S. 383, 384) folgend komme es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr
reiche eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus.
Die Vertragsstrafe setzte das Landgericht gemäß § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB mit 5.000,00 EUR fest. Bei dem insoweit anzulegenden
Maßstab seien verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränke sich dies
nicht auf die Frage der Spezialprävention, also darauf, welcher Betrag möglichst abschreckend wirke; maßgeblich sei auch der
Gesamtumfang der Verletzungshandlung (Wa…
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