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LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbar

am 21.05.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Ihnen als Online-Händler(in) wird es nicht leicht gemacht in
Deutschland rechtssicher (bzw. abmahnsicher) Waren zu verkaufen. Ein
Beispiel
gefällig? Wie folgt sieht eine Auswahl der gesetzlichen Pflichten aus,
mit denen Sie sich derzeit konfrontiert sehen.

So wird von Ihnen (unter anderem) verlangt, dass Sie



dem Verbraucher angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (vgl. § 312e I Nr.1 BGB).

dem Verbraucher den Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen (vgl. § 312e I Nr.3 BGB).

dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (vgl. § 312e I Nr.4 BGB).

dem Verbraucher wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung angeben sowie darüber aufklären, wie der Vertrag zustande kommt (vgl. § 1 I Nr. 4 BGB-InfoV).

dem Verbraucher den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern nennen oder ihm, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, auf andere Weise eine Überprüfung des Preises ermöglichen (vgl. § 1 I Nr. 7 BGB-InfoV).

den Verbraucher gegebenenfalls über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht Sie abgeführt oder von Ihnen in Rechnung gestellt werden, informieren (vgl. § 1 I Nr. 8 BGB-InfoV).

dem Verbraucher Informationen hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung zur Verfügung stellen (vgl. § 1 I Nr. 9 BGB-InfoV).

den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten …

LG Dresden sowie LG Leipzig: Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht!

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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen - Normalität oder Wahnsinn?

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RA Max-Lion Keller

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