LG Krefeld: "Fliegender Gerichtsstand" - Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen (Internetseite) im Internet ist darauf abzustellen, ob sich die Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgem�
1. Es ist zu weitgehend anzunehmen, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall. Einer uferlosen Ausdehnung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" im Internet ist vielmehr im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt zu geben. <br><br> 2. Allerdings nicht ausreichend ist es, im Hinblick auf das Willkürverbot darauf abzustellen, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat. Insbesondere kann von dem Betroffenen (Kläger) nicht der Vortrag gefordert werden, dass ein Dritter die streitbefangenen Umstände auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich den Geschädigten (Kläger) auswirkenden Weise reagiert hat. Denn eine solche Sichtweise läßt außer Betracht, dass eine Verletzungshandlung im Internet ihren "Erfolg" nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den Betroffenen selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht. <br><br> 3. Dementsprechend ist es nicht angezeigt, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers (weil davon auszugehen ist, dass dort etwa die beanstandete Äußerung in das Internet eingestellt worden ist) oder den Wohnort (Sitz) des Klägers (da dort etwa die Äußerungen durch den Geschädigten abgerufen werden konnten) anzunehmen. <br><br> 4. Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet ist es im Hinblick auf das Willkürverbot ausreichend, aber auch erforderlich, darauf abzustellen, ob sich die Verletzungshandlung, dass heißt die Internetseite mit rechtsverletzenden Inhalt, i…
» Vollständiger ArtikelGerichtsstand Urheberrecht: Das LG Krefeld zum fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet
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Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet
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Wackelt der fliegende Gerichtsstand?
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AG Frankfurt a.M. verneint fliegenden Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet
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Fliegender Gerichtsstand: (nicht ganz) fliegender Gerichtsstand
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 29. Juli 2007 — In Internetsachen - also in Urheber- oder Wettbewerbssachen, die im Internet spielen - gilt der so genannte “fliegende Gerichts…
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Handakte WebLAWg | 29. Juli 2007 — Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist bei Rechtsverletzung im Internet nicht schon deshalb gegeben, w…
Fliegender Gerichtsstand Urheberrecht: Der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 29. Juni 2009 — Das OLG München hat in einem aktuellen Beschluss (OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09) darauf hingewiesen, …
Fliegender Gerichtsstand“ bei Filesharing nicht uferlos gegeben
Kanzlei Dr. Schenk | 10. Januar 2012 — Das Amtsgericht Frankfurt entschied mit Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11, dass eine rein willkürliche Gerichtsstandwahl…

