LG Krefeld: Fliegender Gerichtsstand - Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen (Internetseite) im Internet ist darauf abzustellen, ob sich die Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemÃ
am 26.09.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Es ist zu weitgehend anzunehmen, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im
Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich
überall. Einer uferlosen Ausdehnung des sog. fliegenden Gerichtsstandes im Internet
ist vielmehr im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt zu geben.
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2. Allerdings nicht ausreichend ist es, im Hinblick auf das Willkürverbot darauf abzustellen,
wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien
ausgewirkt hat. Insbesondere kann von dem Betroffenen (Kläger) nicht der Vortrag gefordert
werden, dass ein Dritter die streitbefangenen Umstände auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und
hierdurch veranlasst in einer sich den Geschädigten (Kläger) auswirkenden Weise reagiert hat. Denn
eine solche Sichtweise läßt außer Betracht, dass eine Verletzungshandlung im Internet ihren Erfolg
nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den Betroffenen selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden
bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht.
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3. Dementsprechend ist es nicht angezeigt, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei
denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende
schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen
Schädigers (weil davon auszugehen ist, dass dort etwa die beanstandete Äußerung in das Internet eingestellt worden ist)
oder den Wohnort (Sitz) des Klägers (da dort etwa die Äußerungen durch den Geschädigten abgerufen werden konnten) anzunehmen.
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4. Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet ist es im Hinblick
auf das Willkürverbot ausreichend, aber auch erforderlich, darauf abzustellen, ob
sich die Verletzungshandlung, dass heißt die Internetseite mit rechtsverletzenden Inhalt, im
Bezirk des …
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