LG Köln: “Wie du mir, so ich Dir” - Paparazzo darf von Promi fotografiert werden

LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG Das LG Köln hat entschieden, dass einem so genannten Paparazzo untersagt werden kann, Fotografien eines inhaftierten Prominenten beim Hofgang zu veröffentlichen, da dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Prominenten vorliegt. Er habe in diesem von der Öffentlichkeit abgeschlossenen Raum nicht damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Andersherum schlug jedoch der Versuch des Paparazzo fehl, dem Prominenten die Veröffentlichung eines Bildes per Widerklage zu untersagen, welches den Paparazzo wartend vor der Wohnung des Prominenten zeigte und von diesem aufgenommen worden war. Der Fotograf habe im Rahmen seiner Berufsausübung gehandelt und sei deshalb lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Zudem handele es sich bei der “Belauerung” des Prominenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,

ohne Zustimmung des Klägers die nachstehend wiedergegebenen Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen,

wenn dies geschieht wie in der Zeitung „Z” vom 11.04.2010 auf Seite 18,19 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?” und/oder wie auf bild.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht - Hat O ihr die Ehe versprochen?” und/oder auf blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche”:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der B Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u.a. die Sendung „X”. Am 20.03.2010 wurde er wegen des Verdachts u.a. der schweren Vergewaltigung festgenommen. Im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurde er am 31.05.2011 freigesprochen. Im Zeitpunkt der mündlichen V…

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Themen: Köln , GG , Geliebte , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Berichterstattung , Analog , Paparazzi , Zeitgeschichte , Bildberichterstattung , Privatsphäre , Sozialsphäre

Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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