LG Köln: Werbung mit selbst erdachten Gütesiegeln

LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az. 31 O 491/11§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass die Bewertung von Hotels durch ein Internetportal für Hotelbewertungen mit z.B. “das Kunden-Gütesiegel der Touristik” wettbewerbswidrig ist. Bei Gütesiegeln erwarte der allgemeine Verkehr, dass eine sachgerechte Prüfung durch eine neutrale Instanz stattgefunden habe. Das “Siegel” der Beklagten beruhe hingegen nur auf Gästemeinungen, die auf ihrem Bewertungsportal hinterlassen und nicht überprüft worden seien. Darüber hinaus prüfe ein Hotelgast ein Hotel nicht, er verbringe dort lediglich Zeit, nehme Leistungen in Anspruch und nutze die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Diese subjektiven Erfahrungen seien nicht mit einer objektiven Bewertung gleichzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,

die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel” zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de” entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität”, „geprüfte Gästemeinungen” und/oder „echte Gästemeinungen” zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

a) (-Darstellung-)

b) (-Darstellung-)

c) (Darstellung-)

3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um

a)„das unabhängige Gütesiegel der Touristik”

und/oder

b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik”

und/oder

c) ein „Kunden-Gütesiegel”

handele.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen bei der Vermitt…

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Themen: Köln , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wettbewerbswidrig , Hotels , Siegel , Werbung , Hotelbewertungen , Irreführend , Gütesiegel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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