LG Köln: Die Veröffentlichung persönlicher E-Mails im Rahmen eines Blogs verletzt das Persönlichkeitsrecht / Zur Beweislast bezüglich der Verantwortlichkeit für eine Webseite

LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 §§ 823, 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung persönlicher E-Mails auf einer Homepage im Rahmen eines Blogs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Inhalt des Blogs des Verfügungsbeklagten sind verschiedene politische Äußerungen. Zwei E-Mails des Verfügungsklägers wurden auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht, trotz des in den E-Mails enthaltenen Hinweises, dass die Veröffentlichung untersagt sei. Dies wurde dem Beklagten per einstweiliger Verfügung verboten. Auch im Widerspruchsverfahren sah das Gericht in dieser Veröffentlichung eines Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Geheimsphäre. Der Verfügungskläger selbst werde ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt und sei von der Veröffentlichung betroffen. Im Einzelnen führte das LG Köln aus:

“Die Geheimsphäre betrifft den Be­reich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (WenzeI/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.40). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnun­gen, persönliche Briefe (WenzeI/Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu berullichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgL Wenzel/Burkhardt, a.a.o., Kap. 5.41 m.w.N.). Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der ent­sprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streit­gegenständlichen E-Malls den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Vertügungskläger an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails verfasst und versandt hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine Person gerichteten und versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger dar­über hinaus ausdrücklich hin.” Der Verfügungsbeklagte bestritt außerdem, dass er überhaupt für den Inhalt der veröffentlichenden Homepage verantwortlich sei. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei er nicht mehr im Impressum als Verantwortlicher genannt. Das Impressum der Homepage weise keinen Betreiber aus. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass an Hand von Indizien erwiesen sei, dass der Verfügungsbeklagte au…

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Themen: E-mail , Köln , Bgb , Beweislast , Veröffentlichung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Briefe
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 19. März 2010 auf http://damm-legal.de.

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