LG Köln: Die Veröffentlichung persönlicher E-Mails im Rahmen eines Blogs verletzt das Persönlichkeitsrecht / Zur Beweislast bezüglich
der Verantwortlichkeit für eine Webseite
LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 §§ 823, 1004 BGB
Das LG hat entschieden, dass die persönlicher E-Mails auf einer Homepage im
Rahmen eines Blogs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Inhalt des Blogs des Verfügungsbeklagten sind verschiedene
politische Äußerungen. Zwei E-Mails des Verfügungsklägers wurden auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht, trotz des in den
E-Mails enthaltenen Hinweises, dass die Veröffentlichung untersagt sei. Dies wurde dem Beklagten per einstweiliger Verfügung
verboten. Auch im Widerspruchsverfahren sah das Gericht in dieser Veröffentlichung eines Verletzung des Persönlichkeitsrechts in
Gestalt der Geheimsphäre. Der Verfügungskläger selbst werde ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt und
sei von der Veröffentlichung betroffen. Im Einzelnen führte das LG Köln aus:
“Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben
werden soll (WenzeI/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.40). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche
(WenzeI/Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch
solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu
berullichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgL Wenzel/Burkhardt, a.a.o., Kap. 5.41 m.w.N.). Die Veröffentlichung der
privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin
einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit
dem Versenden der streitgegenständlichen E-Malls den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte.
Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Vertügungskläger an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails
verfasst und versandt hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine Person gerichteten und versandten E-Mail. Diese ist
vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem
der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem
Inhalt Kenntnis nehmen. Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger darüber hinaus ausdrücklich
hin.” Der Verfügungsbeklagte bestritt außerdem, dass er überhaupt für den Inhalt der veröffentlichenden Homepage verantwortlich sei.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei er nicht mehr im Impressum als Verantwortlicher genannt. Das Impressum der Homepage weise
keinen Betreiber aus. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass an Hand von Indizien erwiesen sei, dass der Verfügungsbeklagte au…
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