LG Köln: Veröffentlichung persönlicher E-Mail in Blog (Urteil)

LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 - Die Veröffentlichung von persönlichen E-Mails in blogs war eine, in der Sommerpause in blogs geführte Auseinandersetzung. Zum Teil wurde vertreten, dass die Veröffentlichung privater Mails die „Intimsphäre” verletze und daher unzulässig sei. Andere veröffentlichten solche Mails ohne weitere Bedenken. Die hier wieder gegebene Entscheidung des LG Köln führt den Begriff der „Geheimsphäre” ein, ohne diesen im Kern zu erläutern. Es wird jedoch deutlöich abgegrenzt von anderen Schreiben, also z. B. der Veröffentlichung von geschäftlichen bzw. behördlichen Schreiben. Nach der Entscheidung kann die Veröffentlichung durch Abmahnung und ggf. durch einstweilige Verfügung per Gericht untersagt werden.

Die ohne weitere Begründung herangezogenen Maßstäbe der „presserechtlichen Verantwortung” auch für blogs erscheint jedoch problematisch: Es wären dann z. B. auch Mittel der Gegendarstellung für blogs zu erwägen, obwohl diese Online-Plattformen mit der Löschung von Beiträgen wohl eher die weitere Verbreitung untersagter Inhalte unterbinden können. Zwischen Print-Produkten des Presserechts und blogs, die ausschließlich online erscheinen, sind also schon aus technischen Gründen Unterschiede zu machen. Die pauschale Übertragung der Prinzipien des Presserechts auf blogs - wie hier geschehen - ist also eher fern liegend.

Entlarvend ist dann auch einer der Schlusssätze:

„Soweit der Beschluss vom 31.03.2008 auf § 97 UrhG gestützt wurde, handelt es sich um einen Schreibfehler, da Ansprüche aus dem UrhG weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind.”

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

-***-

LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 - Veröffentlichung von persönlichen E-Mails in blog

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Darstellung von persönlichen E-Mails auf der Homepage www.xxxxxx1.com. Der Verfügungskläger ist Geschäftsführer der J GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist u. a. die Entwicklung von Jugendschutzprogrammen im Internet.

Der Verfügungsbeklagte betreibt im Internet einen sog. Blog unter der Domain www.xxxxxx1.de. Inhalt dieser Seite sind verschiedene politische Äußerungen des Verfügungsbeklagten. Auf der Homepage ist der Verfügungsbeklagte als Verantwortlicher ausgewiesen. Auf das als Anlage Ast 6 vorgelegte Impressum wird Bezug genommen. Die Homepage des Verfügungsbeklagten wird dabei durch Werbeeinnahmen unterstützt. (…) Diese Werbecodes macht der Verfügungsbeklagte öffentlich, um so zu erreichen, dass andere Domaininhaber diese kopieren und so bei Verlinkungen von deren Seite Zahlungen an den Verfügungsbeklagten fließen und seine Homepage hierdurch finanziell unterstützt wird. Teilweise führt der Verfügungsbeklagte in der Überschrift der Homepage w…

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Themen: Presse , Haftung , Urteile , Abmahnungen , Weblog , Community-recht , Web-design
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 23. September 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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