LG Köln: Veröffentlichung von Bildern in Personen-Suchmaschine unzulässig

Personen-Suchmaschinen rücken in letzter Zeit vermehrt in den Blickpunkt der deutschen Gerichte: Nachdem bereits vor kurzem das OLG Hamm (Urteil v. 18.06.2009 – Az.: 1-4 U 53/09) entschied, dass die Suchmaschine yasni.de im Hidden Text nicht den Namen eines Wettbewerbers enthalten darf, hatte sich nun das LG Köln mit der Frage zu beschäftigen, wie es um die Veröffentlichung von Bildern steht.

Wie die Kölner Richter in der Mitte Juni veröffentlichen Entscheidung (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08) annahmen, liegt in einer Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten in einer Personen-Suchmaschine eine rechtswidrige Handlung. In der Darstellung der Fotos durch sog. „Embedded Links“ (= „eingebettete Links“) wird eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen.

Im konkreten Fall wandte sich der Kläger gegen den Betreiber einer Personen-Suchmaschine, da dort Fotos von ihm veröffentlicht wurden. Da der Kläger jedoch für eine derartige Veröffentlichung niemals sein Einverständnis gab, sah er die Veröffentlichung als rechtswidrig an. Der Betreiber der Personen-Suchmaschine ging von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung aus, da es sich ausschließlich um Bilder handelte, welche frei verfügbar im Internet abrufbar gewesen sind. Unter den Bildern sollen unter anderem solche zu finden gewesen sein, die aus dem Social Network „Facebook“ abrufbar waren. Außerdem seien nach Aussage des Beklagten mittlerweile eingebettete Inhalte von fremden Seiten „üblich“.

Die Kölner Richter gaben der Klage auf Unterlassung inhaltlich weitestgehend statt. Dem Beklagten stehe schon gar kein Nutzungsrecht an den Bildern zu, auch wenn das Bild auf anderen Plattformen bereits veröffentlicht wurde. Es liege vielmehr in der unberechtigten Veröffentlichung ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Insbesondere könne der Beklagte nicht anbringen, dass das Bild eigentlich von einem anderen Server stamme und sich nur im Zwischenspeicher des Servers der Personen-Suchmaschine befinde. In einem solchen Fall komme es auf die Sichtweise des Betrachters an. Dieser gehe aber vielmehr davon aus, dass die Anzeige des Bildes des Klägers Inhalt der Webseite der Beklagten ist. Der Verweis auf die Quellenangabe unter dem Bild ändert an der Veröffentlichungshandlung nichts. Auch die Quellenangabe, die als Hyperlink ausgestaltet ist, stelle nur einen zusätzlichen – insofern auch zulässigen – Hyperlink dar. Der Verantwortliche ist daher nach Ansicht des Gerichts für die Rechtsverletzung heranzuziehen.

Insbesondere ist das Klagebegehren auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie es damals das OLG Jena bei der Google Bildersuche noch annahm. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne nach Ansicht der Kölner Richter hier nicht gesehen werden……

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Themen: Suchmaschine , Online-recht , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Olg Hamm , Facebook , Social Network
Rechtsgebiet: Nutzungsrecht

Erschienen 30. September 2009 auf http://blog-it-recht.de.

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