LG Köln: Verlag darf Prominentenbild nicht ungefragt als Zugpferd für den Absatz der eigenen Zeitschrift verwenden

LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 756/09 §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB; § 22 f. KUG; Art. 1, 2 GG

Das LG Köln hat entschieden, dass Bilder von prominenten Personen nicht lediglich zu Werbezwecken einer Zeitschrift genutzt werden dürfen, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Im streitigen Fall war der Verfügungskläger, ein Schlagersänger, in der Vergangenheit häufiger im Rahmen der Berichterstattung über ihn auf der Titelseite der Zeitschrift der Verfügungsbeklagten abgebildet gewesen. Eine solche Titelseite nutzte die Verfügungsbeklagte nunmehr für eine Werbekampagne in einer anderen Zeitschrift. In dieser Werbeanzeige war ein Model abgebildet, welches die mit dem Bildnis des Klägers bedruckte Zeitung in der Hand hielt. Eine Einwilligung für die Werbekampagne seitens des Verfügungsklägers lag nicht vor. Das Gericht gab dem Verfügungskläger Recht. Zwar sei ein Presseunternehmen dazu berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden. Erschöpfe sich die Berichterstattung jedoch darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar sei, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nich…

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Themen: Köln , Bgb , Einwilligung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Berichterstattung , Analog , Prominente , Zeitschrift , Kug , Werbung

Erschienen 25. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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