LG Köln: Bei unerlaubter Fotonutzung gilt Streitwert von 6.000 EUR
LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 § 97a Abs. 2 UrhG
Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG (”Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”) keinen Einfluss auf den Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Urheberrechtsverletzung hat. Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch sei die (geschätzte) Beeinträchtigung des Geschädigten, es komme nicht auf den erzielten Gewinn des Schädigers an. Zu berücksichtigen sei lediglich das Interesse des Geschädigten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen geistige Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dies gelte auch, wenn der individuelle Verstoß des Schädigers nicht sehr erheblich gewesen s…
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Rechtsgebiet: Urheberrecht
Erschienen 8. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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