Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ
Internetrecht München | 3. Juli 2009 — Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gesc…
Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist das Angebot von StudiVZ keine unlautere Nachahmung von Facebook, obwohl Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten der graphischen und funktionalen Gestaltung nicht zu übersehen seien. Zudem liege keine Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft von StudiVZ v…
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 13. September 2009 — Nach einem Bericht von focus.de haben die Sozialen Netzwerke Facebook und StudiVZ in ihrem Rechtsstreit um Plagiatsvorwürfe ein…
MarkenBlog | 20. Juni 2009 — Erfolg für StudiVZ – Gericht weist Plagiats-Klage von Facebook ab Das Landgericht Köln hat die Klage von Facebook gegen S…
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 16. Juni 2009 — Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten…
Internetrecht München | 3. Juli 2009 — Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gescheite…
Handakte WebLAWg | 16. Juni 2009 — Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln wies heute die Klage ab. Facebook wirft den Berliner…
medien-gerecht | 16. Juni 2009 — Im Streit um den von facebook gegen StudiVZ erhobenen Plagiatsvorwurf hat facebook in Deutschland eine Schlappe einstecken müss…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 29. Juni 2009 — StudiVZ – eine Kopie von Facebook? Unlautere Nachahmung des Layouts und Klau des Quellcodes, so lautet der Vorwurf der Facebook…
Web 2.0 & Recht | 16. Juni 2009 — Ende April hatte ich bereits über das Verfahren von Facebook gegen StudiVz vor dem LG Köln (Az.: 33 O 374/08) berichtet. Facebook …
Web 2.0 & Recht | 21. Juli 2008 — Seit den ersten Meldungen letzte Woche bewegt ein Thema große Teile der Internewelt: Facebook geht vor einem kalifornischen Gerich…
Nach Ansicht des Gerichts liegt bei dem Anegot von StudiVZ keine unlautere Nachahmung der Seite von Facebook vor, auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen der Netzwerke nicht zu übersehen sind. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Markteinführung ankommt. Facebook war auf dem deutschen Markt bei Einführung von StudiVZ im Jahr 2005 nahezu unbekannt. Ein Anspruch auf Unterlassung scheiter auch unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung wertgeschätzer Ware, da für die Wertschätzung wiederum an der notwendigen Bekannheit von Facebook fehlt. Für die Unlauterkeit wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen fehlt es an einem ausreichenden Vortrag seitens Facebook. Die Vermutung allein, dass der geheime PHP-Quellcode kopiert worden sei, reicht nicht aus. Daher ist auch ein Anspruch auf Besichtigung nach dem Urheberrecht ausgeschlossen.