LG Köln: StudiVZ keine unlautere Nachahmung von Facebook

Nach Ansicht des Landgerichts Köln ist das Angebot von StudiVZ keine unlautere Nachahmung von Facebook, obwohl Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten der graphischen und funktionalen Gestaltung nicht zu übersehen seien. Zudem liege keine Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft von StudiVZ v…

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Themen: Rechtsprechung , Ip/it U. Wettbewerb

Erschienen 1. Juli 2009 auf http://www.swissblawg.ch.

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Nach Ansicht des Gerichts liegt bei dem Anegot von StudiVZ keine unlautere Nachahmung der Seite von Facebook vor, auch wenn Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bzgl. der graphischen und funktionalen Gestaltung der Bildschirmoberflächen der Netzwerke nicht zu übersehen sind. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Markteinführung ankommt. Facebook war auf dem deutschen Markt bei Einführung von StudiVZ im Jahr 2005 nahezu unbekannt. Ein Anspruch auf Unterlassung scheiter auch unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung wertgeschätzer Ware, da für die Wertschätzung wiederum an der notwendigen Bekannheit von Facebook fehlt. Für die Unlauterkeit wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen fehlt es an einem ausreichenden Vortrag seitens Facebook. Die Vermutung allein, dass der geheime PHP-Quellcode kopiert worden sei, reicht nicht aus. Daher ist auch ein Anspruch auf Besichtigung nach dem Urheberrecht ausgeschlossen.