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LG Köln: Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei privatem Bilderklau 6.000 Euro

am 16.03.2007 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html

Bilderklau im Internet ist strafbar und eigentlich immer unzulässig. Dennoch führt diese Rechtslage immer wieder zu Empörung und Ungläubigkeit, wenn Rechteinhaber ernst machen und ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.In Kenntnis der gesetzgeberischen Bestrebungen zur Deckelung der Erstattungspflicht von Abmahngebühren im außergerichtlichen Bereich hält das Landgericht Köln nach wie vor an der Streitwertbemessung von 6.000 Euro pro begangener privater Urherberrechtsverletzung fest (LG Köln, Urteil v. 07.03.2007, 28 O 551/06, n. rechtskräftig). Konkret ging es um Bilderklau auf eBay in einem Fall. Das Gericht hat auch zu den Besonderheiten des Eilverfahrens bei Urheberrechtsverletzungen Stellung genommen. Wir fassen die Leitsätze wie folgt zusammen:1. Bei der Streitwertbe­messung ist das Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Ab­wehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte zu berücksichtigen. Die gesetzgeberische Intention des verstärkten Schutzes geistigen Eigentums kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. 2.Ob der Rechtsverletzer mit der Urheberrechtsverletzung einen Gewinn erzielt hat, ist für die Bemessung des Streitwertes unerheblich.3.Die Behauptung, bei der im Rahmen eines eBay-Verkaufs begangenen Urheberrechtsverletzung habe es sich um einen einmaligen Gelegenheitsverkauf gehandelt, lässt die Wiederholungsgefahr und damit das Erfordernis der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entfallen.4.Bei Lichtbildern kommt es auf eine Schöpfungshöhe nicht an, damit ein Foto Schutz genießt. Lichtbilder sind nach …

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