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LG Köln: Streitwert bei 100 getauschten Musikdateien = 1 Mio. EUR ?

am 11.09.2007 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html

Am 06.09.2007 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Urt. v. 18.07.2007, 28 O 480/06) berichtet, das den Streitwert beim Filesharing mit 10.000,00 EUR pro Datei ansetzt.Jetzt liegen uns Tatbestand und Gründe vor.Das Gericht hat bei rund 100 getauschten Dateien einen Streitwert von 500.000,00 € angenommen. Dies aber nicht deshalb, weil es wie das LG Hamburg eine degressive Steigerung des Streitwerts pro weiterer Datei vorgenommen hat, sondern weil es die Streitwertschätzung des Klägers so als angemessen übernommen hat:Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen.Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das LG Köln bei ca. 100 Dateien dem Kläger auch in einem Ansatz von insgesamt 1.000.000,00 EUR gefolgt wäre.Die Entscheidung sendet ein Signal an die Täter von Urheberrechtsverletzungen, das im völligen Gegensatz zu dem steht, was unser Justizministerium zurzeit predigt: Stichwort 50-Euro-Abmahnung.Diese auffällige Diskrepanz der Auffassungen sollte unseres Erachtens von der Politik zum Anlass genommen werden, sich darüber klar zu werden, was sie eigentlich möchte. Sieht …

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Streitwerttabelle zur Störerhaftung bei Filesharing

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10.000 Euro Streitwert bei Verkauf einer kopierten CD auf eBay

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Streitwert bei Filesharing von 220.000,00 EURO ?

Rechtblog / This entry is part 3 of 3 in the series FilesharingAuch ein solcher Streiwert kann sich ergeben. In diesem Fall wurden 11 Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht. Dabei wurde durch das LG Hamburg ein Streitwert von 20.000 EURO pro Musikt…

LG Hamburg: Hamburger Streitwertkatalog - Zur Streitwertbemessung und Streitwertstaffelung bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing-Netzwerken.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, d. h. der Antragstellerin, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Untern…

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