LG Köln: Störerhaftung des Internetanschlussinhabers - Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. E

1. Die Störerhaftung Dritter wird durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich Art und Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen. Die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg , Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06, MIR 2006, Dok. 233 = ZUM 2006, 661). 2. Das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden (hier: Urheberrechtsverletzungen). Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten des Internetanschlussinhabers aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. 3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung…

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Themen: Hamburg

Erschienen 22. August 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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