LG Köln: Störerhaftung des Internetanschlussinhabers - Das Überlassen eines Internetzugangs an minderjährige Jugendliche birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prü
am 20.01.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei
wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die
Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen
(LG Hamburg ZUM 2006, 661).
Auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen
soweit wie möglich verhindert werden, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten
(LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
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2. Wer Dritten, und auch und gerade minderjährigen Mitgliedern, innerhalb
seines Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und den Dritten
dadurch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, dann ist dieses willentliche
Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
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3. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche,
birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden.
Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht,
um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software Napster
1999 ist dies auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen werden Musiktauschbörsen
vielfältig in Anspruch genommen.
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4. Dem Internetanschlussinhaber obliegt es gegenüber minderjährigen Kindern nicht nur, diesen ausdrücklich
zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern
weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen (etwa Einrichtung von
Benutzerkonten, …
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