LG Köln: Störerhaftung des Internetanschlussinhabers - Das Überlassen eines Internetzugangs an minderjährige Jugendliche birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prü

1. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661). Auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). <br><br> 2. Wer Dritten, und auch und gerade minderjährigen Mitgliedern, innerhalb seines Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und den Dritten dadurch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. <br><br> 3. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" 1999 ist dies auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen werden Musiktauschbörsen vielfältig in Anspruch genommen. <br><br> 4. Dem Internetanschlussinhaber obliegt es gegenüber minderjährigen Kindern nicht nur, diesen ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen (etwa Einrichtung von Benutzerkonten, Einschränku…

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Themen: Hamburg

Erschienen 20. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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