LG Köln: Schutz eines Rollenspiels & Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
BERLIN BLAWG | 6. Oktober 2009 — In einem Rollenspiel übernimmt der Spieler die Rollen fiktiver Charaktere und erlebt Abenteuer in einer erdachten Welt, für die…
In einem Rollenspiel übernimmt der Spieler die Rollen fiktiver Charaktere und erlebt Abenteuer in einer erdachten Welt, für di ein eigenes Regelwerk besteht, welches das Spiel strukturiert. Bei reglementierten Rollenspielen gibt es häufig einen Spielleiter, der auch die Einhaltung der Regeln kontrolliert. Die bekanntesten Rollenspiele, die anhand eines Basisregelwerks und entsprechenden Erweiterungen mit Stift und Papier gespielt werden sind Dungeons & Dragons (D&D) oder Das Schwarze Auge (DSA). Bei Computer-Rollenspielen übernimmt der Computer die Aufgabe des Spielleiters. Berühmte Computerrollenspiele-Rollenspiele sind Baldurs Gate, World of Warcraft (WoW) und Herr der Ringe online (HdRo), wobei die letzten beiden Spiele es ermöglichen, über zentrale Server mit anderen Spielern gemeinsam auf Abenteuerreise zu gehen.
Das Landgericht (LG) Köln hatte jüngst über den Streit zweier Rollenspiel-Produzenten zu entscheiden, die sich darüber stritten, ob der Beklagte, der zuvor als Autor für die Klägerin Rollenspielregelwerke und Erweiterungen schrieb, sein eigenes Rollenspiel bei der Klägerin abgekupfert hatte.
Das LG Köln entschied mit Urteil vom 29. Juli 2009 – AZ: 28 O 180/08 –, dass der Klägerin weder aus Urheberrecht noch aus Wettbewerbsrecht Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zustünden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Regelwerk, Namen, Fertigkeiten, Eigensschaften und andere Elemente frei benutzt wurden, weil fast alle Rollenspiele nach dem gleichem Schema, mit wenigen Besonderheiten funktionieren. Auch das Bühnenbild, also die Atmosphäre des Spiels sei nicht kopiert worden, da das Gericht nicht erkennen konnte, dass die “Kernfabel” der Spiele identisch ist.
Unterlassungsansprüche wettbewerbsrechtlicher Art konnte das LG Köln ebenfalls nicht feststellen.
Das LG Köln wies allerdings auch die Widerklage zurück, mit der der Beklagte Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten einforderte, die ihm durch die unberechtigte Abmahnung entstanden waren. Die Abmahnung wäre zwar unberechtigt gewesen, so die Kölner Richter am LG. Aber die Klägerin habe ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Oktober 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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