LG Köln rettet Fachanwälte vor Dekra-Zertifizierung - vorerst
Ich verleihe dem Fall LG Köln, Urteil vom 3.2.2009, Az. 33 O 353/08 die Wertung “Prädikat, besonders wertvoll! - Der juristische
Markt der ist selbst um einen
juristischen Streit reicher: Dem Streit um die für
eine Fortbildung der Dekra. Dieser war per einstweiliger Verfügung die Werbung für eine Fortbildung zur Erlangung einer
“Erstzertifizierung” untersagt worden. Und das galt es zu untersagen, weil bei Werbung mit diesem eine Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung “Fachanwalt” möglich ist.
Doch das gilt nur vorerst: Selbst im Verfahren auf
Erlaß der einstweiligen Verfügung können die Streitparteien sich in der höheren Instanz, beim OLG wieder treffen. Und dann wäre ja noch das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Und überhaupt
geht es ja nur um die Werbung für die Fortbildung, nicht um die Fortbildung oder die Werbung mit dem erworbenen Zertifikat selbst. Da
wird man noch viel streiten können. In jedem Fall: Viel Fallmaterial für die Ausbildung künftiger Fachanwälte aus dem Bereich des
einstweiligen Rechtsschutzes. Zudem kann praxisnah die Gefahr für eigene Werbemaßnahmen erlernt werden. Also was kann man da mehr
sagen als “Prädikat, besonders wertvoll!!”?
Siegfried Exner, Kiel -
www.jur-blog.de
untersagt Werbung für
„Anwaltszertifizierung”
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat gestern durch Urteil eine auf Antrag zweier Kölner
Rechtsanwälte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher im November 2008 die Versendung von Werbeschreiben für
bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte untersagt worden ist. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA,
eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen
Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem
bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. „Erstzertifizierung”
erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofessoren in
den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das
entsprechende Zertifikat.
Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als
irreführend und damit als unzu-lässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen
Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts” so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage
neutraler, allge-mein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkr…
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