Rechtsanwalt darf Kollegen nicht als Winkeladvokaten bezeichnen
Internet-Law | 13. Januar 2012 — Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 15.11.2011, Az.: 5 O 344/10) darf ein Anwalt einen Berufskollegen auch im Rahm…
LG Köln, Urteil vom 15.11.2011, Az. 5 O 344/10 § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 BGB, § 185 StGB
Das LG Köln hat entschieden, dass die Titulierung eines Rechtsanwalts als “Winkeladvokat” und dessen Kanzlei als “Winkeladvokatur” (zumal durch einen Standeskollegen) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Begriff “Winkeladvokat” bezeichne historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteile. Heute werde darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig sei, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführe, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen möge, sei der Begriff “Winkeladvokat” in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen würden auch für den Begriff “Winkeladvokatur” gelten. Was wir davon halten? Man sollte sich als Rechtsanwalt - sine ira et studio - weder vom Mandanten noch vom Mandat vereinnahmen lassen. Ohnehin ist die krude Bezeichnung “Winkeladvokat” rhetorisch eher als Säbel denn als (gebührlicher) Degen zu werten. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
…
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 EUR zu zahlen.
Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.
Beide Parteien sind zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger arbeitet mit den Rechtsanwälten Dr… und … zusammen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Sozietät oder eine Kooperation handelt.
Die Parteien standen sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als gegnerische Prozessbevollmächtigte gegenüber. In den Verfahren vor dem Landgericht Köln zu den Aktenzeichen … und … vertrat der Beklagte die Interessen einer Patientin gegen diverse Zahnärzte; für zwei von ihnen war der Kläger tätig. In diesen Verfahren warf der Beklagte dem Kläger Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor. Im Jahre 2008 zeigte er den Kläger diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft Bonn und bei der Rechtsanwaltskammer an; beide Verfahren wurden eingestellt.
In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen … in der der Beklagte erneut dieselbe Patientin, der Kläger eine Zahnärztin und Rechtsanwalt Dr. … einen weiteren Zahnarzt v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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