LG Köln: RA Rasch als Kronzeuge einer Abmahnpartnerschaft?

In einer Meldung vom 15.09.2009 (11:50) titelt die Online-News-Seite golem.de “Filesharing: Anwalt Rasch muss in den Zeugenstand”. Demnach will das LG Köln “die Abmahnpartnerschaft zwischen dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI/IFPI.de) und der Anwaltskanzlei Clemens Rasch genauer unter die Lupe nehmen. Clemens Rasch und Stefan Michalk vom BVMI sollen als Zeugen zu Abmahngebühren vernommen werden.” Die Abmahntätigkeit des RA Rasch von Fällen des filesharing im Internet ist einschlägig bekannt, war aber bislang nicht Gegenstand besonderen gerichtlichen Interesses. Dies könnte sich nunmehr ändern. So hatte erst vor kurzem der Fall der Inkassoanwältin für eine bekannte Internet-Abo-Falle, Frau RA Katja Günther vor dem AG Karlsruhe (Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09) eine erstaunliche Wendung erfahren. So musste die Anwältin selbst der Gegenseite die durch die Inkasso-Mitteilung verursachten Anwaltskosten ersetzen. Dabei sprach das Gericht von Beihilfe zum Betrug.

Nun könnte ähnlicher Ärger einem der Hauptvertreter der Abmahnungen im Bereich filesharing drohen. Immerhin hätten die namhaften Auftraggeber (z. B. hier in der Kanzlei aktenkundig: Warner Music Group Germany Holding GmbH, Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, Universal Music GmbH, u. a.) nur dann den anwaltlich behaupteten Schaden, wenn wirklich Millionen-Beträge in Rechnung gestellt worden sind bzw. dies beabsichtigt war. Daran zweifelt nun das LG Köln nicht ohne Grund.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Filesharing: Anwalt Rasch muss in den Zeugenstand

[golem.de; 15.09.09] Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie ebenfalls

Das Landgericht Köln will die Abmahnpartnerschaft zwischen dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI/IFPI.de) und der Anwaltskanzlei Clemens Rasch genauer unter die Lupe nehmen. Clemens Rasch und Stefan Michalk vom BVMI sollen als Zeugen zu Abmahngebühren vernommen werden.

5.800 Euro Abmahngebühren forderte die Anwaltskanzlei Rasch im Auftrag des Bundesverbands Musikindustrie von einem namentlich nicht bekannten Filesharer. Der nahm sich, statt zu zahlen, einen Anwalt. Der Anwalt arbeitet in einer Kanzlei, die regelmäßig Filesharer gegenüber der Musikindustrie vertritt. Dort war bekannt, dass Clemens Rasch schnell und häufig Abmahnungen mit vergleichbar hohen Forderungen verschickt.

Angesichts der Vielzahl der Fälle fragten sich die Anwälte der Kanzlei des Abgemahnten, wie die Höhe der Abmahngebühren von 5.800 Euro von der Kanzlei Rasch berechnet wird. Angesichts von mutmaßlich 10.000 Abmahnungen, die im Jahr 2007 durch die Kanzlei Rasch verschickt wurden, käme eine Summe von 58 Millionen Euro zusammen. In dieser Höhe hätte die Musikindustrie grundsätzlich bereit sein müssen, die Anwaltsgebühren der Kanzlei Rasch zu zahlen, wenn die Abgemahnten die Abmahnungen nicht bezahlt hätten. </…

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Themen: Anwalt , Internet , Urteile , Schäden , Filesharing , Köln , Abmahnungen , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Ecommerce , Musikindustrie , Strafrecht Und IT , Rechnung , Sony , Golem , Karlsruhe , Sony Bmg Music Entertainment , Warner Music Group , Beweis
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 15. September 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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