LG Köln: Private Urheberrechtsverletzungen - Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ist auch bei einer durch einen Privatanwender begangenen Verletzung mit 6000 EUR zu
1. Lichtbilder sind gemäß § 72 UrhG urheberrechtliche geschützt, ohne das es auf eine Schöpfungshöhe ankommt. <br><br> 2. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll. Auf den von dem Verletzer mit der Rechtsverletzung (hier: Urheberrechtsverletzung im Bezug auf ein Lichtbild bei eBay Auktion durch nicht gewerblichen Privatanwender) erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an. Zu berücksichtigen ist daher das Interesse des Rechtsinhabers/Verletzten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seins daraus resultierenden Vermögenspositionen. <br><br> 3. Der Streitwert für die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos (hier: im Rahmen einer eBay-Auktion) ist auch bei einer durch einen Privatanwender begangenen Verletzung mit 6000 EUR zu bemessen. <br><br> 4. Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs seitens des Verfügungsbeklagten, da dieser als bindender Verzicht auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist. Ist der Verfügungsbeklagte anwaltlich vertreten, kommt auch eine Umdeutung eines ausdrücklich als Kostenwiderspruch bezeichneten Rechtsmittels in einen Widerspruch in der Sache insgesamt nicht in Betracht. <br><BR> 5. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen, sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Die Widerholungsgefahr ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert, an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden. <br><br> 6. Bei der Zustellung eines Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Zustellung einer einfachen Ausfertigung für die Zustellung ausreichend (vgl. BGH in NJW 2004, 506). Insbesondere ist die Zustellung von allen in der einstweiligen Verfügung genannten Anla…
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Erschienen 1. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
Private Urheberrechtsverletzungen
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