LG Köln: Personensuchmaschine darf bereits veröffentlichte, technisch nicht geschützte Portraitfotos ohne vorherige Erlaubnis
abbilden
LG Köln, vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10 §§ 823, 1004
BGB; Art. 1; 2 GG; §§ 22, 23 KUG
Das LG hat entschieden, dass ein Portalbetreiber, welcher
Portraitfotos von Dritten einstellt, welche diese zuvor ohne technische Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht haben, nicht der
vorherigen der abgebildeten Dritten bedarf.
Es sei von einer schlichten des
Klägers in die Anzeige des Bildes auf der Internetseite der Beklagten auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Betreiber
einer von einem des Rechteinhabers zur Benutzung von
Werkabbildungen in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet
eingestellt habe, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen. Wer Bilder im Internet
ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen
Verhalten komme aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der objektive Erklärungsinhalt zu, daß
Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang bestehe.
Köln
Urteil
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat … durch… für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt unter der Domain www.Z1.de eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte
Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu
anderen Personen herstellt. Im Rahmen dieser Verknüpfungen nimmt sie auch Zugriff auf ggfs. auffindbare Personenfotografien zu dem
recherchierten Namen und zeigt diese begleitend zum Suchergebnis als Vorschaubilder, sogenanntes “Thumbnails”, in Form eines
“embedded links” an, der auf den Speicherort dieser Fotografien verweist.
Der Kläger unterhält eine eigene Internetseite www.X1.de. Auf dieser hatte er eine Fotografie von sich eingestellt. Weiterhin hat er
diese Fotografie auch bei dem IT-Diensteanbieter H1.com eingestellt, der es dem Nutzer ermöglicht, seine Fotografie als sogenannten
Avatar in Internetforen und Blogs, wie z.B. twitter, einbinden zu können, ohne sie bei jeder Nutzung bzw. jedem Forum oder Blog
separat hochladen zu müssen. Die Standardsoftware der Blogs fragt vielmehr automatisch bei H1.com, ob dort ein zu der Emailadresse, unter der der Forenbeitrag erfolgt, vorliegt. Durch dieses
System erspart sich der Nutzer nicht nur …
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