Crème vs. Block: Über die richtige Darstellung der Nougatfüllung
IT-Recht Kanzlei | 13. April 2012 — Nougatfüllung ist nicht gleich Nougatfüllung: Waffelröllchen können einerseits mit hochwertigem Blocknougat, andererseits auch …
LG Köln, Urteil vom 01.09.2011, Az. 31 O 349/11§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass mit Nougatcreme gefüllte Waffelröllchen nicht mit der Abbildung eines Blocks Nougat und der fettgedruckten Angabe “Nougat” beworben werden dürfen. Durch diese Verpackungsaufmachung werde der Verkehr darüber getäuscht, dass das Produkt nicht Nougat, sondern nur weniger hochwertige Nougatcreme enthalte. Es entstehe der unzutreffende Eindruck bzw. die Interpretationsmöglichkeit, die Waffelröllchen enthielten jedenfalls auch Nougat, wie er auf der Verpackung abgebildet ist, z.B. in Form von kleinen Stücken in der Füllung. Die Angabe „cremig” und die Abbildung eines durchgebrochenen Waffelröllchens, die ansatzweise eine cremige Füllung erkennen lasse, reiche zur Aufklärung nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Köln
Urteil
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.06.2011 (31 O 349/11) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt, die Antragsgegnerin ist ein österreichisches Unternehmen, das Schokoladen- und Waffelprodukte herstellt. Sie unterhält eine Niederlassung in Köln.
Die Antragsgegnerin vertrieb auf dem deutschen Markt u.a. das Produkt „A”, bei dem es sich um Waffelröllchen mit einer Füllung aus Nougatcrème handelt, in der in die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung eingeblendeten Aufmachung, die sich u.a. durch die Abbildung eines Blocks Nougat und die fettgedruckte Angabe „Nougat” auszeichnet.
Der Antragsteller, der von dieser Produktgestaltung in der zweiten Aprilhälfte 2011 Kenntnis erlangte, ist der Auffassung, durch diese Verpackungsaufmachung werde der Verkehr darüber getäuscht, dass das Produkt nicht Nougat, sondern nur weniger hochwertige Nougatcrème enthalte. Er hat mit Schriftsatz vom 13.05.2011, gerichtet an das Landgericht Berlin, wo er am 16.05.2011 eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nachdem das Landgericht Berlin unter dem 19.05.2011 zunächst auf materielle Bedenken hingewiesen hatte, hat es am 26.05.2011 telefonisch auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin hingewiesen, woraufhin der Antragsteller noch am selben Tag Verweisung an das Landgericht Köln beantragt hat. Das Landgericht Berlin hat das Verfahren sodann mit Beschluss vom 30.05.2011 an das Landgericht Köln verwiesen, wo die Akte am 14.06.2011 eingegangen ist.
Die Kammer hat unter dem 17.06.2011 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene einstw…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.
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