LG Köln: Auch für die negative Feststellungsklage gilt der fliegende Gerichtsstand

LG Köln, Urteil vom 02.08.2006, Az. 28 O 3/06 § 12 ZPO, § 17 ZPO, § 32 ZPO

Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass auch für die negative Feststellungsklage der sog. “fliegende Gerichtsstand” gilt. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Köln

Urteil

Die 28. Kammer des Landgerichts Köln hat … durch .. für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der “Vertrag über die Vermietung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber” vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003 zwischen der Beklagten, der U AG, der ish GmbH & Co. KG sowie verschiedenen anderen Kabelnetzbetreibern der ish GmbH & Co. KG die zeitgleiche und unveränderte (= “rechtefreie”) Weiterleitung von Programmen der Sendeunternehmen, deren Urheber- und Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, vom Übergabepunkt bis zu den Fernsehgeräten in den Hotelzimmern der Klägerin erlaubt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt das Ringhotel Bonn / E3in Bonn. Die über Kabel von J4 gelieferten Programmsignale werden durch den Keller des Hotels der Klägerin zu der hauseigenen Verteileranlage geleitet, dort verstärkt und auf die Hotelzimmer verteilt. Zusätzlich werden über die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern hotelspezifische Informationen angeboten. Darüber hinaus können die Gäste ein vom Hotel angebotenes PayTV empfangen; hierbei handelt es sich um eine Videoanlage, die den Gästen in den Gastzimmern über dieselbe Verteileranlage zugänglich ist.

Die Beklagte hat mit J4 - und anderen Kabelnetzbetreibern - den so genannten Regio-Vertrag geschlossen (Anlage K 3, Blatt 17 ff. der Akte: Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrischen und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehsenderunternehmen in den Breitbandkabelnetz in der Kabelnetzbetreiber zwischen der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, J4, und anderen Netzbetreibern vom 11.4./9.5./14.5./16.5./26.6.2003). In § 2 Ziffer 1 des Vertrages hat die Beklagte den Kabelnetzbetreibern unter anderem das Recht eingeräumt, die terrestrisch und satellitär herangeführten Programme, hinsichtlich derer sie die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, in das Kabel einzuspeisen und weiterzusenden. In § 2 Ziffer 3 Satz 5 des Vertrages heißt es wie folgt:

“Eine Übertragung zur Nutzung der Rechte nach diesem Vergleichsvertrag an Dritte ist im Falle der DTAG/KDG, solange diese noch Vertragspartei der einspeisen Verträg…

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Themen: Urteil , Köln , Zpo , Bonn , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Hotels , Negative Feststellungsklage , Fliegender , Gerichtsstand , LG Köln
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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