LG Köln: Internet-Tombola wettbewerbswidrig
Was war passiert? Im Internet bot jemand ein Gewinnspiel in Form einer an. Ein Los kostete 50 Cent. Beworben wurde das Ganze mit dem „Jetzt gewinne ich, was ich will!“.
Hierin sah eine staatliche Lotteriegesellschaft einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Bei der Tombola handele es sich um ein
Glückspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrages (GlückStV). Der Anbieter verfüge weder über die erforderliche Erlaubnis ein solches
Glückspiel anzubieten, noch entspreche die Ausgestaltung und die den Vorschriften der entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Der so angegriffene Tombolaanbieter verteidigte sich unter anderem damit, dass sein Angebot gemäß Rundfunkstaatsvertrag zulässig sei,
da die dortigen Regelungen Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 50 Cent von der Anwendbarkeit der Vorschriften des GlüStV ausnehmen.
Außerdem sei die staatliche Lotteriegesellschaft kein Wettbewerber, der Ansprüche aus geltend machen könne.
Wie entschied das LG Köln? Das LG Köln (Urteil vom 07.04.2009 – Az. 33 O 45/09) teilt die Auffassung der staatlichen
Lotteriegesellschaft und verurteilte den Tombolaanbieter auf Unterlassung.
Nach Auffassung der Kölner Richter besteht eindeutig ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten, da beide Verbrauchern gegen
Entgelt die Möglichkeit bieten an Gewinnspielen teilzunehmen.
Auch greife die Ausnahme des Rundfunkstaatsvertrages nicht für den Tombolaanbieter. Zwar koste ein Los nur 50 Cent, allerdings
bedeute dies nicht, dass nur ein Entgelt von 50 Cent verlangt werde. Denn um an einer Auslosung teilzunehmen, b…
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