LG Köln: Internet-Access-Provider ist nicht verpflichtet, DNS- und IP-Adressen zu illegalen Filesharing-Sites zu sperren
LG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10§ 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG
Das LG hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider
nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit
urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z” unter der IP-Adresse … zu
sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey” die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend
rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung
der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von
gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres
Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für
die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses,
dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.
10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es
für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen des Zivilrechts nicht gesehen werden könne.
Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht
im Übrigen unzumutbar, so dass er nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die
Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Urteil
…
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 25 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und
Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter
Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über
das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz
mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistung…
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