LG Köln: Internet-Access-Provider ist nicht verpflichtet, DNS- und IP-Adressen zu illegalen Filesharing-Sites zu sperren

LG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10§ 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z” unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey” die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass er nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 25 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ihren Kunden als so genannter Internet-Access-Provider den Zugang zum Internet vermittelt. Zu diesem Zweck stellt sie ihren Kunden breitbandige Netzzugänge über das Internetprotokoll (IP) auf Basis von Direktanschlüssen zur Verfügung. Das Angebot umfasst ein hochmodernes Telekommunikationsnetz mit umfassenden Angeboten und Services im Bereich Sprach-, Daten- und Multimedia-Dienstleistung…

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Themen: Haftung , Störerhaftung , Köln , Sperre , Provider , Sperrung , Tauschbörse , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , P2p , IP , Filesharing News+recht , Unzumutbar , Dns
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 6. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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