LG Köln: „Ich bin ne Kölsche Jung“ auf T-Shirt: Keine Benutzung der Marke „Kölsche Jung“, Urt. v. 29.01.2008, Az. 33 O 212/07

Bei dem auf ein T-Shirt aufgedruckten Zeichen „Ich bin ne Kölsche Jung“ liegt es nach Auffassung des LG Köln nahe, dass der Verkehr allein auf den witzigen Spruch bzw. die inhaltliche Bedeutung abstellt. Das mit dem Aufdruck einer solchen Aussage auf die Herkunft eines Textils hingewiesen werden soll, erscheine dem Verkehr eher fernliegend.

Der Herkunftshinweis ist aber zur markenrechtlich geschützten ausschließlichen Verwendung durch den Markeninhaber notwendig. Das das Gericht eine Verletzung der auch für Textilien eingetragenen Marke „Kölsche Jung“ ablehnte, wurde auch wie folgt begründet: Es sei Risiko des Markeninhabers, dass er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens bzw. bzgl. der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist. Kurzum: Bei einer solchen Auswahl des Zeichens müsse der Verwender mit einem lückenhaften Markenschutz leben.

Quelle: LG Köln

Anmerkung: Die Entscheidung macht nachdenklich, weil das Gericht ganz offensichtlich zwischen zwei Arten der Verwendung eines solchen Zeichens bei Textilien unterscheidet: Der wie auch immer gearteten markenmäßigen Verwendung als betrieblicher Herkunftshinweis und der Verwendung als „witziger Spruch“. Eher steckt wohl dahinter, dass das G…

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Themen: Markenverwendung

Erschienen 11. Februar 2008 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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