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LG Köln: Google AdWords - Die Nennung eines kenzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung für identische Waren wie diejenigen des Markeninhabers stellt eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäß

am 28.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Meta-Tags dienen dazu, den Nutzer das Gesuchte finden zu lassen, sodass bei
der Recherche z.B. nach einer Marke eines Rechteinhabers das Angebot z.B. eines
Mitbewerbers, der den gesuchten Begriff in den Meta-Tags seiner Webseite verwendet,
dem Suchenden als dasjenige des Rechteinhabers erscheinen muss.
Die fremde Marke wird von dem Verletzer dort - wenn auch nicht auf den ersten
Blick sichtbar – in einem Zusammenhang gestellt, der gegenüber den umworbenen
Verkehrskreisen auf den unberechtigten Verwender hindeutet. Demgegenüber wird im
Fall einer AdWord-Werbung der betreffende Begriff (die Marke) (nur) einem Dritten
gegenüber - der nicht zur Zielgruppe gehört - und lediglich als Anweisung zur Platzierung
der Anzeige eingesetzt.
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2. Der zwar im Tatsächlichen durchaus deutliche Unterschied zwischen der Platzierung
kennzeichenrechtlich geschützter Begriffe in Meta-Tags einerseits und innherhalb eine
AdWord-Werbung andererseits wirkt sich im Ergebnis
bei der Bewertung des Verhaltens nicht aus, denn rechtlich macht es keinen Unterschied,
ob sich die Anweisung aus technischen Gründen im engeren Zusammenhang mit der
Anzeige befindet - etwa im Quelltext wie im Fall der Meta-Tags oder in einem vergleichbaren Versteck -
oder ob sie von einem Dritten ausgeführt wird und es deshalb gar nicht mehr erforderlich
ist, die fragliche Kennzeichnung im engeren Umfeld der Anzeige zu führen, um dasselbe Ziel zu erreichen.
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3. Entscheidend für die Frage, ob die Nennung eines kenzeichenrechtlich geschützten
Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung (hier: bei Google) für identische Waren wie
denjenigen des Markeninhabers eine Verwendung der betreffenden Marke
in kennzeichenmäßiger Form darstellt, ist, ob der Verletzer die Werbewirksamkeit der Marke und/oder
des Firmenschlagwortes des Rechteinhabers …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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