LG Köln: Google AdWords - Die Nennung eines kenzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung für identische Waren wie diejenigen des Markeninhabers stellt eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäß

1. Meta-Tags dienen dazu, den Nutzer das Gesuchte finden zu lassen, sodass bei der Recherche z.B. nach einer Marke eines Rechteinhabers das Angebot z.B. eines Mitbewerbers, der den gesuchten Begriff in den Meta-Tags seiner Webseite verwendet, dem Suchenden als dasjenige des Rechteinhabers erscheinen muss. Die fremde Marke wird von dem Verletzer dort - wenn auch nicht auf den ersten Blick sichtbar – in einem Zusammenhang gestellt, der gegenüber den umworbenen Verkehrskreisen auf den unberechtigten Verwender hindeutet. Demgegenüber wird im Fall einer AdWord-Werbung der betreffende Begriff (die Marke) (nur) einem Dritten gegenüber - der nicht zur Zielgruppe gehört - und lediglich als Anweisung zur Platzierung der Anzeige eingesetzt. <br><br> 2. Der zwar im Tatsächlichen durchaus deutliche Unterschied zwischen der Platzierung kennzeichenrechtlich geschützter Begriffe in Meta-Tags einerseits und innherhalb eine AdWord-Werbung andererseits wirkt sich im Ergebnis bei der Bewertung des Verhaltens nicht aus, denn rechtlich macht es keinen Unterschied, ob sich die Anweisung aus technischen Gründen im engeren Zusammenhang mit der Anzeige befindet - etwa im Quelltext wie im Fall der Meta-Tags oder in einem vergleichbaren "Versteck" - oder ob sie von einem Dritten ausgeführt wird und es deshalb gar nicht mehr erforderlich ist, die fragliche Kennzeichnung im engeren Umfeld der Anzeige zu führen, um dasselbe Ziel zu erreichen. <br><br> 3. Entscheidend für die Frage, ob die Nennung eines kenzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung (hier: bei Google) für identische Waren wie denjenigen des Markeninhabers eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäßiger Form darstellt, ist, ob der Verletzer die Werbewirksamkeit der Marke und/oder des Firmenschlagwortes des Rechteinhabers benutzt, um sich und seine Produkte dem Verbraucher zu präsentieren und die Nennung des betreffenden Begriffes ohne die Vorleistung des Rechteinhabers für den Verletzer ohne jedes Interesse gewesen wäre. Denn dieser Umstand zeigt, dass sich der Verletzer einer der Kernfunktionen der Marke - des Herkunftshinweises und des durch eigene L…

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Erschienen 28. Mai 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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Kommentare zu "LG Köln: Google AdWords - Die Nennung eines kenzeichenrechtlich geschützten Begriffes zur Platzierung einer AdWord-Werbung für identische Waren wie diejenigen des Markeninhabers stellt eine Verwendung der betreffenden Marke in kennzeichenmäß":

25. Juli 2008 von Peter — Wie erkenne ich, ob ein Produkt markenrechtlich geschützt ist?
15. August 2008 von Jens — Wie verhält es sich wenn man den Begriff nicht markenrechtlich schützen lassen kann, weil es lt. Markenamt eine Kombination aus 2 Worten ist, die im Duden stehen z.B. RiesenBanane. Ein Mitbewerber bewirbt nun bei Eingabe des Begriffs sein eigenes Produkt? Ist das rechtens, obwohl das eigene Produkt bereits seit 7 Jahren am Markt ist?

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