LG Köln: Gewerbliches Ausmaß und Gewerbsmäßigkeitserfordernis bei (Dritt-) Auskunftsansprüchen - Allein das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. "file-sharing" genügt nicht für die Feststellung einer Rechtsverl

1. Für die Rechtsverletzung im Rahmen des (Dritt-) Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG ist ein gewerbliches Ausmaß zu fordern. Dies folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch" - vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323). 2. Ein "gewerbliches Ausmaß" im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG kann nur eine qualifizierte Rechtsverletzung von erheblicher Bedeutung annehmen. Das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. "file-sharing" genügt für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein noch nicht. 3. Offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 2, Abs. 7 UrhG ist einen Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen. Eine Auskunft bzw. deren Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn Zweifel an dem Vorliegen einer Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" bestehen. Der mit dem Merkmal der "Offensichtlichkeit" bezweckte Schutz etwa der hinter einer IP-Adresse stehenden Person (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323) verlangt auch eine eindeut…

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Themen: Rechtsverletzung , Doppeltes Gewerbsmäßigkeitserfordernis
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. September 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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