LG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei einer Datei - Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betre

1. Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. 2. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann wegen Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen (hier: Eilbedürftigkeit wegen Löschung der Verbindungsdaten binnen 7 Tagen). Vor allem ist die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen im Bereich des FFG anerkannt und § 101 Abs. 7 UrhG, der hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für den Fall offensichtlicher Rechtsverletzungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorsieht, spricht für die Z…

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Erschienen 26. September 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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