LG Köln: Gesetzliche Musterwiderufsbelehrung kann wettbewerbswidrig sein - Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht nicht entgegen, dass deren Wortlaut aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernom
am 21.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (hier: wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 2 BGB)
steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
übernommen wurde. Bei einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung kommt dies
von vorneherein nicht zum Tragen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in
Textform verweist (vgl. KG MD 2007, 115, 117).
Das für die Wettbewerbswidrigkeit der Belehrung über ein Rückgabe- und Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen
nach § 4 Nr. 11 UWG maßgeblich auf § 312d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen
modifizierten Widerrufsfrist.
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2. Der Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist zu versagen, wenn sich ein Fehler der Belehrung konkret
zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt. Insoweit dient § 312s Abs. 2 BGB dem Schutz des Verbrauchers
um sicherzustellen, dass dieser die etwa im Internet bestellte Ware nach der Lieferung vor Ablauf der
Widerrufsfirst hinreichend prüfen kann (hier: wurde die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Auftragsbestätigung
vor Anlieferung der Ware übersandt, was jedenfalls …
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